· Fachbeitrag · Betriebliche Krankenversicherung
Betriebliche Krankenversicherung: So lässt sie sich als steuerfreier Sachbezug gestalten
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) steht in vielen Betrieben hoch im Kurs. Sie setzen sie zur Mitarbeitergewinnung und -bindung ein und profitieren von der Gesundheit der Belegschaft. Das große Plus der bKV: Richtig ausgestaltet können die bKV-Beiträge bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragsfreier Sachbezug sein. LGP zeigt nachfolgend, wie die bKV gestaltet sein muss, damit die Steuer- und Beitragsfreiheit greift. |
Steuerbegünstigte Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG
Die Beiträge zur bKV sind grundsätzlich bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragspflichtig. Eine Ausnahme gilt, wenn die Beiträge zur bKV als Sachbezug geleistet werden: In dem Fall bleibt dieser Vorteil steuerfrei, wenn je Arbeitnehmer und Kalendermonat nicht mehr als 50 Euro gezahlt werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Positiver Nebeneffekt: Die Lohnsteuerfreiheit lässt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV auch die Sozialabgaben (AN- und AG-Anteil) entfallen.
Hier gilt es, die erste Hürde zu meistern: Bei den 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Daher darf der Sachbezug den Betrag auch nicht um einen Cent übersteigen. Andernfalls tritt in voller Höhe Steuer- und Beitragspflicht ein. Werden bereits weitere Sachbezüge (z. B. Tankgutscheine) gewährt und würde die 50-Euro-Sachbezugfreigrenze mit der bKV-Prämie überschritten, empfiehlt es sich, dass der Arbeitnehmer den über 50 Euro liegenden Betrag an den Arbeitgeber erstattet. So tritt Steuer- und Beitragsfreiheit ein.
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