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  • · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung

    Antworten auf Praxisfragen rund um Betriebsveranstaltungen, Incentive-Reisen & Co.

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Rund um Betriebsveranstaltungen haben LGP-Leser Fragen. Etwa: Wie werden Betriebsveranstaltungen von Incentive-Reisen abgegrenzt? Was gilt für den Besuch des Oktoberfestes oder einer Reise nach New York? Wie sind unentgeltlich beschäftigte Praktikanten einzuordnen und wie lange kann rückwirkend eine Lohnsteuerpauschalierung geändert werden? LGP liefert nachfolgend die Antworten. |

    Abgrenzung Incentive-Reise von Betriebsveranstaltung

    Um die für Betriebsveranstaltungen geltenden Privilegien wie den Freibetrag von 110 Euro (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG) oder die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG) nutzen zu können, muss es sich um eine Betriebsveranstaltung handeln. Liegt hingegen eine Incentive-Reise vor, dann gilt einerseits der Freibetrag nicht und andererseits kann eine Pauschalierung der Lohnsteuer nur zum Pauschalsteuersatz von 30 Prozent erfolgen (§ 37b EStG). Doch wie grenzt sich eine Betriebsveranstaltung von einer Incentive-Reise ab?

     

    So werden Betriebsveranstaltungen definiert

    Betriebsveranstaltungen waren Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme an der Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (BFH, Urteil vom 15.01.2009, Az. VI R 22/06, Abruf-Nr. 091083). Da der Arbeitgeber mit einer Betriebsveranstaltung den Zweck verfolgt, den persönlichen Kontakt der Arbeitnehmer untereinander zu fördern (BFH, Urteil vom 25.05.1992, Az. VI R 85/90), handelt es sich bei Betriebsveranstaltungen typischerweise um eintägige Betriebsausflüge, Weihnachts- und Jubiläumsfeiern.