· Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung
Aufwendungen für Arbeitnehmer beim Firmenjubiläum mit überwiegend Geschäftspartnern
von StBin Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Bei einem Firmenjubiläum sind häufig überwiegend Geschäftspartner geladen. Hier stellt sich die Frage: Muss der Arbeitgeber dann für alle Kosten die Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 1 und 2 EStG übernehmen? Oder kann er die anteiligen Kosten, die auf seine Arbeitnehmer entfallen, mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG pauschalieren und beitragsfrei belassen? |
Überwiegensgrundsatz als schlagendes Argument
Für die anteiligen Kosten der Arbeitnehmer ist § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht anwendbar. Veranstaltungen, an denen nicht nur eigene Arbeitnehmer teilnehmen, wertet die Finanzverwaltung als geschäftlich veranlasste Veranstaltung, wenn überwiegend Firmenfremde teilnehmen (Überwiegensgrundsatz, BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 ‒ S 2332/15/10001, Tz. 1, Abruf-Nr. 145573).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bei einer überwiegenden Kundenveranstaltung die gesetzlichen Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG als „Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“ nicht erfüllt. Sie lässt für die Aufwendungen, die auf die eigenen Arbeitnehmer entfallen, die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht zu (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Tz. 5). Damit entfällt auch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
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