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  • · Nachricht · Betriebsveranstaltung

    Pauschalbesteuerung erfordert Teilnahme aller Arbeitnehmer

    | Die Kosten einer Jahresabschlussfeier, die ausschließlich angestellten Führungskräften offensteht, dürfen nicht pauschal mit 25 Prozent lohnbesteuert werden. Es handelt sich um voll lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese Auffassung vertritt das FG Münster. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen im Oktober 2015 eine Jahresabschlussfeier veranstaltet, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren. Die Aufwendungen beliefen sich auf ca. 17.000 Euro und umfassten Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote. Diesen Betrag versteuerte das Unternehmen pauschal mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Dem folgte das Finanzamt nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung nicht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern offen gestanden habe. Das sah das FG auch so (FG Münster, Urteil vom 20.02.2020, Az. 8 K 32/19 E,P,L, Abruf-Nr. 214753, Revision zum BFH zugelassen).

     

    Die gesamten Aufwendungen für die als Betriebsveranstaltung nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG anzusehende Jahresabschlussfeier führten unstreitig zu Arbeitslohn. Eine Pauschalbesteuerung setze nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Trotz der zeitlich erst nach dieser Rechtsprechung eingeführten Legaldefinition der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG sei das Merkmal des „Offenstehens“ weiterhin Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung. Ihr Zweck sei es, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmern aller Lohngruppen, anfielen. Dieser Regelungszweck habe durch die Einführung der Legaldefinition nicht geändert werden sollen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 56 | ID 46411656