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  • · Nachricht · Betriebsveranstaltungen

    Finanzausschuss empfiehlt „110-Euro-Freibetrag“

    | Der Finanzausschuss hat auf einige Kritikpunkte an der geplanten Neuregelung zu den Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen reagiert. Die Beschlussempfehlung zum neuen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sieht nun unter anderem vor, dass künftig ein Freibetrag von 110 Euro gelten soll und „nur“ die dem Arbeitgeber gegenüber Dritten entstandenen Kosten dem Arbeitnehmer anteilig zugerechnet werden, nicht aber zum Beispiel die Reisekosten des Arbeitnehmers zur Betriebveranstaltung. |

     

    § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG in der Fassung der Beschlussempfehlung lautet: „Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;“

     

    Wichtig | Der Bundesrat wird am 19. Dezember 2014 darüber entscheiden, ob die vorgeschlagene Fassung zum 1. Januar 2015 Gesetz wird.

    Quelle: ID 43094028