· Fachbeitrag · Betriebsveranstaltungen
Zur Steuerminderung Grenzwerte bei Betriebsveranstaltungen kennen und richtig anwenden
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Damit sich bei Betriebsveranstaltungen keine Steuer- und Beitragspflicht ergibt, sind wichtige Grenzwerte zu beachten. Welche das sind, wie sie sich ermitteln und welche Aufwendungen und Teilnehmer in die Berechnung einbezogen werden, erläutert LGP anhand der neuesten BFH-Rechtsprechung. |
Betriebsveranstaltung ist prinzipiell Arbeitslohn
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teil, gehört dieser Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Als Betriebsveranstaltung gelten z. B. Betriebsausflug, Jubiläums-, Sommer- oder Weihnachtsfeier. Kein Arbeitslohn liegt hier dann vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Betrag von 110 Euro nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Keine Begünstigung ist daher möglich, wenn nur ein einzelner Arbeitnehmer geehrt werden soll, etwa anlässlich des Ausscheidens aus dem Betrieb, einer bestandenen Prüfung oder eines Dienstjubiläums.
Der 110-Euro-Freibetrag und die einfließenden Aufwendungen
Um die Höhe des Arbeitslohns zu bestimmen und zugleich zu prüfen, ob der Freibetrag von 110 Euro eingehalten wurde, sind zunächst die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung zu ermitteln. Einzubeziehen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, also
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