· Fachbeitrag · Bewirtung/Betriebsausgaben
Grundsätze für die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen seit 01.01.2023
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsausgaben in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben im Jahr 2021 neu gefasst. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Seit 01.01.2023 sind die nach der KassenSichV geforderten Angaben verpflichtend geworden. LGP erläutert Ihnen die Details, damit der Betriebsausgabenabzug auch 2023 gelingt. |
Belege über Bewirtungsleistungen
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. R 4.10 Abs. 5 bis 9 EStR kann ein Steuerzahler Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, wenn er dafür einen geeigneten Nachweis erbringt. Dabei müssen die Teilnehmer der Bewirtung und der Anlass klar ersichtlich sein. Als Betriebsausgaben anerkannt werden 70 Prozent des Rechnungsbetrags. Für ab dem 01.01.2023 erstellte Belege über Bewirtungsleistungen gelten folgende Regeln (BMF, Schreiben vom 30.06.2021, Az. IV C 6 ‒ S 2145/19/10003 :003, Abruf-Nr. 223336):
- Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. v. § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 1 KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt.
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