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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Neues zur Umsatzsteuer bei der Fahrzeugüberlassung an das Personal

    von StB Dipl. Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln

    | Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Dienstwagen, muss er neben den lohnsteuerlichen auch die umsatzsteuerlichen Besonderheiten beachten. Einen Musterfall hat LGP Ihnen bereits vorgestellt ( LGP 8/2014, Seite 132 ). Mittlerweile hat die OFD Niedersachen weitere Details zur Umsatzsteuer geregelt, die Arbeitgeber kennen und beachten sollten. |

    Fahrzeugüberlassung immer umsatzsteuerpflichtig

    Die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur Verwendung für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Haupt- oder Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte führt zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn (§ 2 Abs. 1 LStDV). Umsatzsteuerlich liegt grundsätzlich ein entgeltlicher Leistungsaustausch vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG, Abschn. 1.8 Abs. 18 und Abschn. 15.23 Abs. 8 und 9 UStAE). Neben dieser Grundregel gibt es zwei Besonderheiten zu beachten:

     

    • Die Fahrzeugüberlassung stellt beim Arbeitgeber aufgrund der Entgeltlichkeit eine Vermietungsleistung dar. Der umsatzsteuerliche Leistungsort hierfür ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG). Aufwendig wird es für den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer im Ausland wohnt, wie es insbesondere bei Grenzgängern der Fall ist. Der deutsche Arbeitgeber muss sich dann im Ausland steuerlich registrieren lassen und Umsatzsteuererklärungen einreichen (LGP 10/2013, Seite 164).