· Fachbeitrag · Dienstwagen
Nutzung mehrerer Dienstwagen und Ein-Prozent-Regelung
| Der BFH muss sich mit der Frage befassen, ob die Ein-Prozent-Regelung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, dem mehrere Dienstwagen zur Verfügung stehen, auch dann fahrzeugbezogen, sprich mehrfach anzuwenden ist, wenn feststeht, dass ausschließlich der Gesellschafter-Geschäftsführer (und nicht etwa zusätzliche Angehörige) die Fahrzeuge auch privat genutzt hat. |
Das Verfahren vor dem BFH trägt das Aktenzeichen VI R 17/12. Das FG Saarland hatte in der Vorinstanz entschieden, dass die Ein-Prozent-Regelung nicht nur einmal, sondern mehrfach anzuwenden sei, obwohl der Gesellschafter-Geschäftsführer nur ein Fahrzeug privat nutzen kann (FG Saarland, Urteil vom 19.10.2011, Az. 2 K 1123/09; Abruf-Nr. 122372).
Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 145 | ID 34869450