· Fachbeitrag · Dienstwagen
Steuerliche Förderung der Elektromobilität: BMF beschert zahlreiche Neuerungen
von StB Dipl. Finw (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln
| Die Nutzung von Elektrofahrzeugen wird vom Staat auf verschiedenste Weise gefördert. Die lohnsteuerlichen Vereinfachungen, die Arbeitgeber zu beachten haben, hat LGP bereits dargestellt (Ausgabe 8/2016). Jetzt hat das BMF nicht nur genauere Details geregelt, sondern auch Bereiche, die neu bzw. abweichend zur bisherigen Auffassung sind. Das betrifft insbesondere das Stromaufladen und das Überlassen von Ladevorrichtungen. Für Arbeitgeber heißt das: Sie müssen die steuerliche Förderung der Elektromobilität nochmals neu prüfen. |
Kostenloses Stromaufladen
Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers sind seit 01.01.2017 steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016, Abruf-Nr. 189460).
Begünstigte Fahrzeugarten
Das BMF legt nun fest, welche Fahrzeugarten unter die Begünstigung der Stromaufladung fallen (BMF, Schreiben vom 14.12.2016, Az. IV C 5 - S 2334/14/10002-03, Abruf-Nr. 190650):
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