· Fachbeitrag · Dienstwagen
Zahlung für vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz mindert Vorteil für Dienstwagennutzung
| Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Dienstwagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Dies hat das FG Köln entschieden. Letztlich klären muss den Fall aber der BFH. |
Um diesen Stellplatz-Mietfall ging es vor dem FG Köln
Die Arbeitgeberin ermöglichte ihren Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Dienstwagens als geldwerter Vorteil zu versteuern ist, berechnete die Arbeitgeberin den Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten an sie zahlten, zog sie vom geldwerten Vorteil ab.
Finanzamt: Zahlungen nicht bei Ein-Prozent-Methode berücksichtigen
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Begründung: Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten ‒ anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort ‒ nicht erforderlich, um das Fahrzeug dienstlich nutzen zu können. Es handle sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten Beträge deshalb bei der Arbeitgeberin nach.
FG Köln: Zahlungen mindern Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung
Das wollte die Arbeitgeberin nicht hinnehmen und klagte. Das FG Köln gab ihr Recht (FG Köln, Urteil vom 20.04.2023, Az. 1 K 1234/22, Abruf-Nr. 238253).
Hinsichtlich der Miete für den Stellplatz fehle es an einer Bereicherung der Arbeitnehmer ‒ und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung.
Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.
Wichtig | Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie wird beim BFH unter dem Az. VI R 7/23 geführt. LGP hält Sie über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden.