· Nachricht · Dienstwagen/Doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Kfz
| Nutzt der Arbeitnehmer ein von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Fahrzeug für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn er dafür ein Nutzungsentgelt leistet oder individuelle Kfz-Kosten tragen muss. Das hat der BFH entschieden. |
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer für die private Nutzung des Dienstwagens an den Arbeitgeber
- jeden Monat pauschal 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises des Pkw und
- für jeden privat zurückgelegten Kilometer noch 0,10 Euro (bis Mai 2016) bzw. 0,09 Euro (ab Juni 2016) gezahlt.
Mit der Einkommensteuererklärung erklärte er im Zusammenhang mit den Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung u. a. auch Familienheimfahrten als Werbungskosten.
Der BFH wies dieses Ansinnen aber ab. Begründung: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 EStG ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs pauschal für jedwede Überlassung eines Kfz im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber (auch) für die (wöchentlichen) Familienheimfahrten im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz ein Entgelt entrichten muss, ist insoweit ohne Bedeutung. Die Vorschrift begrenzt allgemein den Werbungskostenabzug, soweit der Steuerpflichtige für seine Familienheimfahrten ein vom Arbeitgeber überlassenes Kfz nutzt und bei ihm dafür gemäß § 8 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 EStG kein geldwerter Vorteil und somit auch keine Einnahmen anzusetzen sind (BFH, Urteil vom 04.08.2022, Az. VI R 35/20, Abruf-Nr. 231503).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Zweitwohnung/Doppelte Haushaltsführung ‒ dies kann der Arbeitgeber erstatten“, LGP 5/2021, Seite 98 → Abruf-Nr. 47047953
- Lehrvideo Nr. 4 „Doppelte Haushaltsführung: Erstattungspotenzial ausschöpfen“→ lgp.iww.de → Abruf-Nr. 47410003