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  • · Fachbeitrag · Doppelbesteuerungsabkommen

    Abfindungen an Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland sind in Deutschland steuerpflichtig

    | Der BFH hat Abfindungen bisher nicht als Entgelt für früher geleistete Arbeit gesehen. Das Besteuerungsrecht für Abfindungen an ehemalige Arbeitnehmer, die im Auszahlungszeitpunkt in ein - meist niedriger besteuertes - DBA-Ausland umgezogen sind, stand damit grundsätzlich dem anderen Staat zu, Deutschland musste die Abfindung steuerfrei stellen. Seit 01.01.2017 sieht eine neue gesetzliche Regelung in Wegzugsfällen die generelle Besteuerung in Deutschland vor. Damit kann eine zeitliche Verlagerung der Auszahlung nicht mehr vor der deutschen Besteuerung schützen. |

     

    BFH sah Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat

    Nach Ansicht des BFH steht das Besteuerungsrecht für eine Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch dann dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn Deutschland mit dem anderen DBA-Staat eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen hat, nach der die Abfindung im früheren Tätigkeitsstaat zu versteuern ist (BFH, Urteil vom 10.06.2015, Az. I R 79/13, Abruf-Nr. 179869; BMF, Schreiben vom 31.03.2016, Az. IV B 2 - S 1304/09/10004, Abruf-Nr. 185963). Solche Konsultationsvereinbarungen bestehen derzeit mit Belgien, Großbritannien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz.

     

    Daher konnten deutsche Arbeitgeber bisher trotz anderslautender Vereinbarungen Abfindungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Deutschland aufgelöst haben und im Zeitpunkt der Auszahlung in den genannten Ländern wohnten, ohne Lohnsteuer auszahlen; und das, obwohl das Besteuerungsrecht dem ehemaligem Tätigkeitsstaat Deutschland zustehen würde. Eine Sonderstellung hatte das DBA Frankreich. Dieses bildete laut BFH eine ausreichende Grundlage, um das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ort der früheren Tätigkeit, also Deutschland, zuzuweisen.

     

    Seit 01.01.2017 Lohnsteuer auf Abfindungen im Tätigkeitsstaat Deutschland

    Um zu verhindern, dass Steuern verloren gehen, indem keiner der beiden Staaten die Abfindung besteuert („weiße Einkünfte“), wurde mit Wirkung seit 01.01.2017 eine generelle Besteuerung des früheren Tätigkeitsstaats festgelegt (§ 50d Abs. 12 EStG). Nur wenn im jeweiligen DBA für Abfindungen ausdrücklich eine anderslautende Regelung enthalten ist, gilt diese weiterhin.

     

    PRAXISHINWEIS | Arbeitgeber müssen bei der Auszahlung von Abfindungen an im Ausland wohnende Arbeitnehmer seit 01.01.2017 Folgendes beachten:

    • Für Auszahlungen an Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Auszahlung im Ausland ansässig sind, muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten.
    • Da für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer der Abruf von ELStAM noch nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer entweder nach Steuerklasse 6 einbehalten oder für die Steuerklasse 1 eine Bescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 30 | ID 44451778