· Fachbeitrag · Doppelbesteuerungsabkommen
Arbeitslohn von Piloten irischer Fluggesellschaften steuerfrei
| Der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, ist in Deutschland steuerfrei. Das hat der BFH entschieden. |
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Irland steht Irland das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zu. Irland verzichtet aber auf dieses Besteuerungsrecht. Deshalb muss zwar der irische Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Steuer als Quellensteuer einbehalten und an den irischen Fiskus abführen. Der Pilot kann aber in Irland die Erstattung dieser Quellensteuer beantragen. Weist der Pilot wie im Urteilsfall nach, dass Irland von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, sind nach Ansicht des BFH die Voraussetzungen des § 50d Abs. 8 EStG erfüllt. Folglich müsse der Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei bleiben. Deutschland könne das DBA auch nicht mit der Regelung in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG unterlaufen. Auch wenn die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG im Urteilsfall eigentlich zugunsten des deutschen Fiskus erfüllt seien, dürfe der Arbeitslohn des Piloten in Deutschland trotzdem nicht besteuert werden. § 50d Abs. 8 EStG gehe als Spezialnorm vor (BFH, Urteil vom 11.1.2012, Az. I R 27/11; Abruf-Nr. 121021). Deutschland darf aber bei der Einkommensteuerveranlagung des Piloten den „irischen“ Arbeitslohn im Wege des Progressionsvorbehalts steuersatzerhöhend berücksichtigen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
PRAXISHINWEISE |
|