· Nachricht · Doppelbesteuerungsabkommen
Besteuerung von Betriebsrenten nach dem DBA Niederlande
| Ob Betriebsrenten an ehemalige Arbeitnehmer, die nun in den Niederlanden wohnen, dort oder in Deutschland zu versteuern sind, dazu gibt es neue DBA-Regeln. Diese sind auch für deutsche Arbeitgeber relevant. |
Nach dem DBA Niederlande steht das Besteuerungsrecht für Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu (Art. 17 Abs. 1 DBA 2012). Allerdings kann der frühere Tätigkeitsstaat - also Deutschland - diese Einkünfte auch besteuern, wenn die Bruttobeträge aller in einem Kalenderjahr bezogenen Ruhegehälter die Summe von 15.000 Euro übersteigen (Art 17 Abs. 2 DBA 2012) oder es sich um Einmalzahlungen handelt (Art 17 Abs. 3 DBA 2012). Das bedeutet für deutsche Arbeitgeber:
- Übersteigt die Betriebsrente an ehemalige Arbeitnehmer, die in den Niederlanden ansässig sind, den Jahresbetrag von 15.000 Euro, oder handelt es sich um eine Einmalzahlung, muss der deutsche Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten. Diese führt in den Niederlanden zu Steuerermäßigungen.
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