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  • · Fachbeitrag · Doppelbesteuerungsabkommen

    Besteuerung von Piloten ausländischer Fluggesellschaften

    | Der BFH hat drei Entscheidungen zur Besteuerung von Piloten gefällt, die in Deutschland wohnen und für ausländische Fluggesellschaften arbeiten. |

     

    • Vergütungen eines in Deutschland wohnenden Piloten, der für eine in Österreich ansässige Fluggesellschaft tätig ist, werden unter Anrechnung der österreichischen Steuer in Deutschland besteuert (BFH, Urteil vom Urteil vom 20.5.2015, Az. I R 47/14, Abruf-Nr. 178878).
    • Die Vergütungen eines Piloten der britischen Zweigniederlassung einer US-Fluggesellschaft können in dem Gebiet besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder der Zweigniederlassung befindet (BFH, Urteil vom 20.5.2015, Az. I R 68/14, Abruf-Nr. 178879).
    • Hat ein Pilot einer irischen Fluggesellschaft einen Wohnsitz in Deutschland, unterlag nach der Rechtslage im Urteilsfall auch der irische Arbeitslohn in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht (BFH, Urteil vom 20.5.2015, Az. I R 69/14, Abruf-Nr. 178897). Für die Gegenwart kommt dem Urteil keine Bedeutung mehr zu. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 werden sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt steuerpflichtigem Flugpersonal Vergütungen für Dienstleistungen an Bord eines Flugzeugs von Irland im Rahmen der dort bestehenden Steuerpflicht besteuert.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 163 | ID 43567738