· Fachbeitrag · Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerung von Leiharbeitnehmern durch Lohnsteuerfreibetrag vermeiden
| Beim internationalen Arbeitnehmerverleih steht das Besteuerungsrecht oftmals sowohl dem Ansässigkeitsstaat als auch dem Tätigkeitsstaat zu. Die Doppelbesteuerung wird zwar weitgehend durch eine Anrechnung der ausländischen Abzugssteuer im Inland vermieden, aber grundsätzlich erst im Veranlagungsverfahren, wodurch eine unterjährige Doppelbesteuerung entstehen kann. Diese lässt sich durch einen Lohnsteuerfreibetrag verhindern. |
Wohnen in Deutschland, arbeiten in Frankreich
Verleiht ein deutscher Arbeitgeber einen hier wohnenden Arbeitnehmer nach Frankreich, gewährt das DBA Frankreich beiden Abkommensstaaten ein Besteuerungsrecht (Art. 13 Abs. 6 DBA-Frankreich). Von diesem macht Frankreich in Form eines 25 prozentigen Steuerabzugs vom dort erzielten Arbeitslohn Gebrauch. Da im Regelfall auch der deutsche Verleiher als inländischer Arbeitgeber Lohnsteuer ohne Freistellungsmöglichkeit einbehalten muss, kommt es im laufenden Kalenderjahr zu einer steuerlichen Doppelbelastung, die erst bei der Veranlagung durch Anrechnung der ausländischen Steuer ausgeglichen wird (§ 34c EStG; Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c DBA-Frankreich).
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
Zur Vermeidung dieser zeitweiligen Doppelbelastung lässt es die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen zu, dass im Lohnsteuerabzugsverfahren ein Freibetrag eingetragen werden kann (entsprechend § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c EStG; Bayerisches Landesamt für Steuern, ESt-Kartei vom 28.5.2013, Az. S 2360.1.1-3/4 St32; Abruf-Nr. 131775). Dieser beträgt das Vier-fache der voraussichtlich abzuführenden französischen Abzugssteuer. Der Arbeitnehmer muss durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Bestätigung des Arbeitgebers) nachweisen oder glaubhaft machen, dass es zu einem derartigen Steuerabzug kommen wird oder gekommen ist.
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