· Fachbeitrag · Doppelbesteuerungsabkommen
In Deutschland Ansässige an Bord eines schweizer Binnenschiffs
| Arbeitet ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer an Bord eines Binnenschiffes eines schweizer Unternehmens, das den Ort der tatsächlichen Geschäftsleistung in der Schweiz hat, und wird er ausschließlich außerhalb der Schweiz tätig, nämlich in Deutschland sowie in Drittstaaten, darf die Schweiz als der „Unternehmensstaat“ den Arbeitslohn besteuern. Und auch Deutschland als Ansässigkeitsstaat darf den Arbeitslohn besteuern, muss aber die vom Schweizer Unternehmen abgeführte Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen, so der BFH. |
Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz könne nicht so verstanden werden, dass die Arbeit an Bord eines Binnenschiffs unabhängig vom tatsächlichen jeweiligen Aufenthaltsort des Binnenschiffs automatisch als in dem Land ausgeübt gilt, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleistung des Arbeitgebers befindet, im Urteilsfall in der Schweiz (BFH, Urteil vom 10.1.2012, Az. I R 36/11).