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  • · Fachbeitrag · Doppelbesteuerungsabkommen

    Keine deutsche Steuer auf eine Abfindung aus Frankreich

    | Erhält ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer, der in Frankreich arbeitet, von seinem französischen Arbeitgeber eine Entlassungsentschädigung, darf diese laut BFH nur in Frankreich besteuert werden. |

     

    Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit dürfen nur im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Das Finanzamt wertete die Abfindung aber nicht als Entgelt für eine konkrete nichtselbstständige Tätigkeit, sondern als sonstige Einkünfte, die im Wohnsitzstaat zu versteuern sei. Dem BFH genügte hingegen für die Einordnung der Abfindung zu den nichtselbstständigen Einkünften der kausale Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zahlung durch den Arbeitgeber. Der BFH sah das ausschließliche Besteuerungsrecht somit in Frankreich (BFH, Urteil vom 24.7.2013, Az. I R 8/13; Abruf-Nr. 142484).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 146 | ID 42901718