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  • · Fachbeitrag · Doppelbesteuerungsabkommen/Lohnsteuerhaftung

    Haftungsbescheid für einen Geschäftsführer einer deutschen GmbH mit Wohnsitz in Polen

    von RA Andreas Nocken, WTS Steuerberatungsges. mbH, Hamburg

    | Welchem Staat steht das Besteuerungsrecht für laufenden Arbeitslohn und die Abfindung einer Geschäftsführerin mit Wohnsitz in Polen zu. Darüber und über die Frage, ob der Arbeitgeber hier mit einem Haftungsbescheid in die Pflicht genommen werden konnte, hat das FG Hamburg entschieden. |

     

    GmbH behält keine Lohnsteuer ein

    Die Geschäftsführerin einer deutschen GmbH wohnte in der Zeit von Januar 2010 bis Juni 2013 in Polen. Sie hatte in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Sie erhielt in dieser Zeit sowohl eine feste als auch eine variable Vergütung. Mit Wirkung zum 01.09.2013 wurde sie von ihren Aufgaben freigestellt und erhielt später eine Abfindung.

     

    Die GmbH führte unter Berufung auf Art. 15 DBA-Polen für alle Bezüge keine Lohnsteuer ab. Eine Freistellungsbescheinigung nach § 39b Abs. 6 EStG (alter Fassung) lag jedoch nicht vor. Das Betriebsstättenfinanzamt erließ gegen die GmbH einen Haftungsbescheid nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe der nicht abgeführten Lohnsteuer. Zu Recht, so das FG Hamburg (Urteil vom 09.11.2017, Az. 6 K 14/17, Abruf-Nr. 201291).