· Fachbeitrag · Doppelte Haushaltsführung
Kein Abzug bei privater Mitveranlassung
| Mietet oder erwirbt ein Steuerzahler sich am Beschäftigungsort zusammen mit einer Kollegin eine Zweitwohnung, um zum Beispiel Miete zu sparen und die Kollegin finanziell zu entlasten, ist die Anmietung bzw. der Kauf von privaten Interessen überlagert und deshalb nicht ausschließlich beruflich bedingt. |
Folge: Keine Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. Begründung: Die doppelte Haushaltsführung muss aus beruflichem Anlass begründet worden sein (Urteil vom 30.11.2010, Az: 5 K 1285/07).
Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 109 | ID 27870190