· Fachbeitrag · Ehegatten-Arbeitsverhältnis/Dienstwagen/Betriebsausgaben
Steuerliches Aus für bedingungslose Dienstwagennutzung bei „Minijob“ im Ehegattenbetrieb
| Die Überlassung eines Dienstwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem „Minijob“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten nicht fremdüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen. Das hat der BFH entschieden. |
Minijob und Dienstwagen für Ehefrau
Ein gewerblich tätiger Mann beschäftigte seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden mit einem Monatslohn von 400 Euro. Im Rahmen des Arbeitsvertrags überließ er ihr einen Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil, den er nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt hat, rechnete der Mann auf den Monatslohn von 400 Euro an. Er zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab.
Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an. Das FG Köln gab der Klage des Mannes statt (LGP 4/2018, Seite 55). Der BFH hob die Entscheidung auf. Er geht von einer nicht fremdüblichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus (BFH, Urteil vom 10.10.2018, Az. X R 44-45/17, Abruf-Nr. 207482).
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