· Fachbeitrag · Ehegattenarbeitsverhältnis
Entgeltumwandlung und Zeitwertkonto für mitarbeitende Ehefrau: BFH bestätigt Fremdvergleich
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| In vielen inhabergeführten Unternehmen unterstützt die Ehefrau ihren Mann (Gesellschafter-Geschäftsführer [GGf]) als Angestellte. Wird für die Ehefrau dann eine betriebliche Altersversorgung oder ein Zeitwertkonto eingerichtet, gilt es auf die steuerlichen Feinheiten zu achten. In zwei Urteilen hat der BFH Orientierungshilfen für die Praxis gegeben. |
Fremdvergleich bei Ehegattenarbeitsverhältnissen
Generell achtet die Finanzverwaltung bei dem Unternehmer nahestehenden Personen im Betrieb genau auf den Fremdvergleich. Dies gilt für sämtliche Bestandteile des Arbeitsvertrags wie Vergütung, Urlaubstage, aber auch für die bAV. Würde z. B. nur die mitarbeitende Ehefrau eine arbeitgeberfinanzierte bAV bekommen, während den anderen Angestellten nur die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung eingeräumt wird, liegt die Vermutung nahe, dass die bAV privat und nicht betrieblich veranlasst ist (BMF, Schreiben vom 09.01.1986, Az. IV B 1 ‒ S 2176 ‒ 2/86). Sprich: Die arbeitgeberfinanzierte bAV wurde nur deshalb abgeschlossen, weil es sich bei der Arbeitnehmerin um die Ehefrau des GGf handelt.
In der Praxis wird aber nicht nur die betriebliche Veranlassung einer arbeitgeberfinanzierten Zusage anhand des Fremdvergleichs geprüft, sondern auch eine Entgeltumwandlung. Das lehrt folgende Entscheidung des BFH.
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