· Nachricht · Ehrenamtspauschale
Ungekürzte oder gekürzte Ehrenamtspauschale für Aufsichtsrat?
| Erhält ein Steuerzahler eine pauschale Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten, die teils steuerbegünstigt und teils nicht steuerbegünstigt sind, ist die Aufwandsentschädigung nicht aufzuteilen, wenn dies für ihn praktisch kaum handhabbar ist und unverhältnismäßig erscheint. So sieht es jedenfalls das FG Berlin-Brandenburg im Fall der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ; diese ist nicht auf die Tätigkeiten aufzuteilen. Das FG widerspricht damit der Ansicht des BMF. Klären muss es nun der BFH. |
Hintergrund | Erzielt ein Steuerpflichtiger Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nr. 26a EStG fällt, und teils für eine andere Tätigkeit, die nicht unter § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG fällt, gezahlt werden, ist lt. Finanzverwaltung lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr. 26a EStG der Freibetrag zu gewähren (BMF, Schreiben vom 21.11.2014, Az. IV C 4 ‒ S 2121/07/0010 :032, Abruf-Nr. 187572 , Rz 6). Dagegen positioniert sich das FG Berlin-Brandenburg: Eine Aufteilung habe jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige seine Aufwandsentschädigung in pauschaler Form erhält und eine Aufteilung für ihn praktisch kaum handhabbar ist und unverhältnismäßig erscheint (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2020, Az. 9 K 9167/17, Abruf-Nr. 224306). Das letzte Wort hat der BFH (Az. beim BFH: VIII R 9/21).
Im Urteilsfalll ging es um einen Rechtsanwalt, der nebenberuflich als Aufsichtsratsmitglied einer GmbH tätig war, die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in mehreren Kommunen sorgt. Die dafür erhaltene Aufwandsentschädigung war nach Ansicht des FG nach § 3 Nr. 26a EStG ungekürzt begünstigt, auch wenn nur 60 Prozent der Umsätze der GmbH der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dienten.