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  • · Fachbeitrag · Elektromobilität

    Antworten auf drei Leseranfragen zu E-Bikes

    | Immer mehr Arbeitgeber überlassen ihren Arbeitnehmern Elektrofahrräder. Aus der Praxis haben die Redaktion drei Leseranfragen erreicht. StB Dipl. FinW (FH) Volker Grasmück, Walsheim, beantwortet diese. |

     

    Frage: Kann der geldwerte Vorteil auch dann nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet werden, wenn der Arbeitnehmer das Elektrofahrrad ausschließlich privat nutzt, also weder dienstlich noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit?

     

    Antwort: Ja. Der geldwerte Vorteil kann bzw. muss auch dann nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden, wenn das E-Bike bzw. Pedelec ausschließlich privat genutzt wird. Es muss weder dienstlich genutzt werden (z. B. zu Auswärtstätigkeiten) noch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 EStG schreibt keine berufliche bzw. betriebliche Nutzung vor.