· Fachbeitrag · Elektromobilität
Die Übereignung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern: So wird dies lohnsteuerlich behandelt
von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn
| In der Praxis gibt es Fälle, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad übereignet. Nach Leasingende hat der Arbeitnehmer oft die Möglichkeit, das betriebliche (Elektro-)Fahrrad von einem Dritten, z. B. dem Leasinggeber, zu erwerben. Die lohnsteuerlichen Spielregeln sind unterschiedlich, und sie haben sich zum 01.01.2020 noch einmal geändert. LGP bringt Licht ins Dunkel. |
Übereignung von (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitgeber
Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad, ist der Vorteil individuell beim Arbeitnehmer zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Vorteil neuerdings auch pauschal mit 25 Prozent versteuern.
Bisher: Individuelle Versteuerung bei Schenkung bzw. verbilligtem Verkauf
- Schenkung: Schenkt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Bei dieser Bewertung wird der „um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort“ zugrunde gelegt. Das ist der günstigste Preis auf dem inländischen Markt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig