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  • · Fachbeitrag · Elektromobilität

    Die Übereignung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern: So wird dies lohnsteuerlich behandelt

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn

    | In der Praxis gibt es Fälle, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad übereignet. Nach Leasingende hat der Arbeitnehmer oft die Möglichkeit, das betriebliche (Elektro-)Fahrrad von einem Dritten, z. B. dem Leasinggeber, zu erwerben. Die lohnsteuerlichen Spielregeln sind unterschiedlich, und sie haben sich zum 01.01.2020 noch einmal geändert. LGP bringt Licht ins Dunkel. |

    Übereignung von (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitgeber

    Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad, ist der Vorteil individuell beim Arbeitnehmer zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Vorteil neuerdings auch pauschal mit 25 Prozent versteuern.

     

    Bisher: Individuelle Versteuerung bei Schenkung bzw. verbilligtem Verkauf

    • Schenkung: Schenkt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Bei dieser Bewertung wird der „um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort“ zugrunde gelegt. Das ist der günstigste Preis auf dem inländischen Markt.