10.02.2020 · Nachricht · Elektromobilität/Arbeitgeberleistungen
Bei 2019 überlassenen Fahrrädern gilt 2020 Ansatz von 0,25 Prozent
| Die Finanzverwaltung hat am 09.01.2020 die Spielregeln für die nicht steuerfreie Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern präzisiert (Gehaltsumwandlungsfälle). Dabei hat es festgelegt, dass bei einer erstmals 2019 beginnenden Überlassung die Bemessungsgrundlage für 2019 ein Prozent der auf 100 Euro abgerundeten Hälfte der UVP beträgt – und ab 2020 ein Viertel der UVP. Der Ansatz von ein Viertel gilt auch für eine 2019 begonnene Überlassung. Das hat das BMF auf LGP-Anfrage mitgeteilt. |
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