· Fachbeitrag · Elektromobilität/Arbeitgeberleistungen
Finanzverwaltung nennt neue Details zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern seit 01.01.2020
von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn
| Die Finanzverwaltung hat die Spielregeln für die steuerliche Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern präzisiert. Konkret sind es die Fälle, in denen die Überlassung nicht steuerfrei ist. |
Überlassung zusätzlich ‒ ja oder nein?
Bei der Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer zu deren Privatnutzung ist zu entscheiden, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt oder mittels Gehaltsumwandlung durchgeführt wird. Die lohnsteuerlichen Spielregeln sind unterschiedlich:
Steuerfreie Überlassungen
Die zusätzliche Überlassung ist seit dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG, § 52 Abs. 4 S. 7, Abs. 12 S. 2 EStG) und zugleich auch beitragsfrei (§ 14 SGB IV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Unter welchen Voraussetzungen eine „Zusätzlichkeit“ vorliegt, ist derzeit in der Diskussion. In Reaktion auf die neuere BFH-Rechtsprechung (LGP 12/2019, Seite 201) ist im Referentenentwurf eines Grundrentengesetzes (GruReG) vom 16.01.2020, Abruf-Nr. 213708, eine drastische Verschärfung vorgesehen. LGP hält Sie auf dem Laufenden.
Nicht steuerfreie Überlassungen
Überlassungen, die zum geschuldeten Lohn zählen, erfüllen die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nicht. Für diese Fälle haben die obersten Finanzbehörden der Länder auf Anregung der gewerblichen Spitzenverbände mit gleich lautenden Erlassen vom 09.01.2020 (Abruf-Nr. 213598) die steuerlichen Aspekte nunmehr zusammengefasst.
Wichtig | Mit diesen Regelungen wird der bisher hierzu ergangene Erlass vom 13.03.2019 ersetzt. Der aktuelle Erlass wird noch im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit allgemein gültig.
Neue Spielregeln bei nicht steuerfreier Überlassung
Für die steuerpflichtige Überlassung von einem oder mehreren betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern hat die Finanzverwaltung nun folgende Details geregelt:
Wertansatz für als Kfz eingestufte Elektrofahrräder
Die Nutzungsüberlassung von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kfz eingestuft sind (z. B. E-Bikes ab sechs km/h oder Pedelecs mit Motorunterstützung auch über 25 km/h und daraufhin Kennzeichen- und Helmpflicht), wird nach dem gleichen Prinzip wie bei Kraftfahrzeugen bewertet. Demnach wird
- neben dem Ein-Prozent-Ansatz für die Privatnutzung
- zusätzlich auch die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem 0,03-Prozent-Ansatz versteuert.
Wertansatz für als Fahrrad eingestufte (Elektro-)Fahrräder
Ist die Überlassung der Fahrräder sowie als Fahrrad einzustufender Elektrofahrräder nicht steuerfrei, gilt Folgendes: Bei diesen wird die Privatnutzung einschließl. der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte insgesamt mit einem Prozent des im Überlassungszeitraum maßgeblichen Bewertungsansatzes versteuert. Abhängig vom erstmaligen Überlassungszeitraum gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
- Wurde das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 überlassen, gilt auch danach eine Bemessungsgrundlage in Höhe von ein Prozent der auf 100 Euro abgerundeten (vollen) unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers. Bei dieser Bemessungsgrundlage bleibt es auch, wenn der Nutzungsberechtigte nach dem 31.12.2018 gewechselt hat, d. h. das Fahrrad an einen anderen Arbeitnehmer weitergegeben wird.
- Bei einer erstmals ab/nach dem 01.01.2019 und vor dem 01.01.2031 beginnenden Nutzungsüberlassung beträgt die Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2019 ein Prozent der auf 100 Euro abgerundeten Hälfte der UVP und bei Fortführung der Überlassung ab 2020 monatlich ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP.
- Beginnt eine Nutzungsüberlassung erstmals ab/nach dem 01.01.2020 und vor dem 01.01.2031, beträgt diese ein Prozent des auf 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP.
In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
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Laut Finanzverwaltung gilt die Reihenfolge, dass
- im ersten Schritt die Minderung auf 50 Prozent bzw. 25 Prozent erfolgt und
- im zweiten Schritt abzurunden ist.
Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht anwendbar
In dem Erlass vertritt die Finanzverwaltung den Standpunkt, dass auf den steuerpflichtigen Vorteil aus der Überlassung die gesetzliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro in allen drei zeitlichen Anwendungsfällen nicht anwendbar ist.
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Einem Mitarbeiter wird ab Januar 2020 ein neues E-Bike gegen Gehaltsumwandlung überlassen. Dessen UVP beträgt 3.560 Euro.
Ergebnis: Der monatliche Vorteil aus der gesamten Privatnutzung des Fahrrads beträgt ein Prozent des abgerundeten Viertels der UVP, also 890 Euro (3.560 Euro x 1/4). Dieser Wert wird dann abgerundet auf 800 Euro. Der geldwerte Vorteil (ein Prozent von 800 Euro) beträgt somit acht Euro pro Monat. Die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro ist laut Finanzverwaltung nicht anwendbar. |
Keine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Bei den oben dargestellten steuerpflichtigen Vorteilen aus der privaten Nutzungsüberlassung ist eine 30-prozentige Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG nicht zulässig. Vielmehr sind diese beim Arbeitnehmer entweder als Bruttolohn oder, wenn als solches vereinbart, als Nettolohn individuell zu versteuern.
Rabattfreibetrag
In den Fällen, in denen eine Nutzungsüberlassung von (Elektro-)Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers gehört (z. B. Fahrradverleihfirma), gilt: Auf den grundsätzlich steuerpflichtigen Nutzungsvorteil ist der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro anwendbar. Das stellt der Erlass nochmals klar.
Übersicht über Besteuerung der Privatnutzung
Die lohnsteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob es sich bei dem Elektrofahrrad um ein Fahrrad oder Kraftfahrzeug handelt. Die folgende Übersicht fasst die neuen Steuerregeln zusammen:
Übersicht / (Elektro-)Fahrräder und Besteuerung ihrer Privatnutzung | |||
Erstmalige Überlassung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber | |||
Einstufung als Fahrrad | Erstmalige Überlassungvor 2019 | Erstmalige Überlassung 01.01.2019 ‒ 31.12.2030 | |
Besteuerung 2019 | Besteuerung ab 2020 | ||
(Elektro-)Fahrrad |
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Einstufung als Kfz | Erstmalige Überlassungvor 2019 | Erstmalige Überlassung 01.01.2019 ‒ 31.12.2030 | |
Erstmalige Überlassung 2019 | Erstmalige Überlassung ab 2020 | ||
Elektro-fahrrad |
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| Für zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Elektrofahrräder gilt:
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Überlassung durch Fahrradverleihfirma/Fahrradhändler als Arbeitgeber | |||
Einstufung als Fahrrad | Erstmalige Überlassungvor 2019 | Erstmalige Überlassung 01.01.2019 ‒ 31.12.2030 | |
Besteuerung 2019 | Besteuerung ab 2020 | ||
(Elektro-)Fahrrad |
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Einstufung als Kfz | Erstmalige Überlassungvor 2019 | Erstmalige Überlassung 01.01.2019 ‒ 31.12.2030 | |
Erstmalige Überlassung 2019 | Erstmalige Überlassung ab 2020 | ||
Elektro-fahrrad |
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| Für zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Elektrofahrräder gilt:
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Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Neuregelungen zur Elektromobilität bei Elektro-Fahrzeugen und -Fahrrädern seit 01.01.2020“, LGP 1/2020, Seite 8 → Abruf-Nr. 46279474
- Beitrag: „Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“: BFH definiert das Merkmal jetzt neu“, LGP 12/2019, Seite 201 → Abruf-Nr. 46201709