Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Elektromobilität/Arbeitgeberleistungen

    Finanzverwaltung nennt neue Details zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern seit 01.01.2020

    von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn

    | Die Finanzverwaltung hat die Spielregeln für die steuerliche Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern präzisiert. Konkret sind es die Fälle, in denen die Überlassung nicht steuerfrei ist. |

    Überlassung zusätzlich ‒ ja oder nein?

    Bei der Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer zu deren Privatnutzung ist zu entscheiden, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt oder mittels Gehaltsumwandlung durchgeführt wird. Die lohnsteuerlichen Spielregeln sind unterschiedlich:

     

    Steuerfreie Überlassungen

    Die zusätzliche Überlassung ist seit dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG, § 52 Abs. 4 S. 7, Abs. 12 S. 2 EStG) und zugleich auch beitragsfrei (§ 14 SGB IV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Unter welchen Voraussetzungen eine „Zusätzlichkeit“ vorliegt, ist derzeit in der Diskussion. In Reaktion auf die neuere BFH-Rechtsprechung (LGP 12/2019, Seite 201) ist im Referentenentwurf eines Grundrentengesetzes (GruReG) vom 16.01.2020, Abruf-Nr. 213708, eine drastische Verschärfung vorgesehen. LGP hält Sie auf dem Laufenden.

     

    Nicht steuerfreie Überlassungen

    Überlassungen, die zum geschuldeten Lohn zählen, erfüllen die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nicht. Für diese Fälle haben die obersten Finanzbehörden der Länder auf Anregung der gewerblichen Spitzenverbände mit gleich lautenden Erlassen vom 09.01.2020 (Abruf-Nr. 213598) die steuerlichen Aspekte nunmehr zusammengefasst.

     

    Wichtig | Mit diesen Regelungen wird der bisher hierzu ergangene Erlass vom 13.03.2019 ersetzt. Der aktuelle Erlass wird noch im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit allgemein gültig.

    Neue Spielregeln bei nicht steuerfreier Überlassung

    Für die steuerpflichtige Überlassung von einem oder mehreren betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern hat die Finanzverwaltung nun folgende Details geregelt:

     

    Wertansatz für als Kfz eingestufte Elektrofahrräder

    Die Nutzungsüberlassung von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kfz eingestuft sind (z. B. E-Bikes ab sechs km/h oder Pedelecs mit Motorunterstützung auch über 25 km/h und daraufhin Kennzeichen- und Helmpflicht), wird nach dem gleichen Prinzip wie bei Kraftfahrzeugen bewertet. Demnach wird

    • neben dem Ein-Prozent-Ansatz für die Privatnutzung
    • zusätzlich auch die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem 0,03-Prozent-Ansatz versteuert.

     

    Wertansatz für als Fahrrad eingestufte (Elektro-)Fahrräder

    Ist die Überlassung der Fahrräder sowie als Fahrrad einzustufender Elektrofahrräder nicht steuerfrei, gilt Folgendes: Bei diesen wird die Privatnutzung einschließl. der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte insgesamt mit einem Prozent des im Überlassungszeitraum maßgeblichen Bewertungsansatzes versteuert. Abhängig vom erstmaligen Überlassungszeitraum gelten folgende Bemessungsgrundlagen:

     

    • Wurde das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 überlassen, gilt auch danach eine Bemessungsgrundlage in Höhe von ein Prozent der auf 100 Euro abgerundeten (vollen) unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers. Bei dieser Bemessungsgrundlage bleibt es auch, wenn der Nutzungsberechtigte nach dem 31.12.2018 gewechselt hat, d. h. das Fahrrad an einen anderen Arbeitnehmer weitergegeben wird.

     

    • Bei einer erstmals ab/nach dem 01.01.2019 und vor dem 01.01.2031 beginnenden Nutzungsüberlassung beträgt die Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2019 ein Prozent der auf 100 Euro abgerundeten Hälfte der UVP und bei Fortführung der Überlassung ab 2020 monatlich ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP.

     

    • Beginnt eine Nutzungsüberlassung erstmals ab/nach dem 01.01.2020 und vor dem 01.01.2031, beträgt diese ein Prozent des auf 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP.

     

    In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.

     

    • Beispiele
    • Der Arbeitgeber überlässt zum 01.01.2020 seinem Arbeitnehmer ein neues E-Bike, das als Fahrrad einzustufen ist. Der Arbeitnehmer darf es sowohl dienstlich als auch privat nutzen. Der Arbeitnehmer wandelt dazu Gehalt um.
    • Ergebnis: Der monatliche Vorteil aus der gesamten Privatnutzung des Fahrrads beträgt ein Prozent des abgerundeten Viertels der UVP.

     

    • Der Arbeitgeber hat zum 01.01.2019 seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad gegen Gehaltsumwandlung überlassen. Der Arbeitnehmer nutzt es 2020 weiter.
    • Ergebnis: Der monatliche Vorteil aus der gesamten Privatnutzung des Fahrrads beträgt für 2020 ein Prozent des abgerundeten Vierteils der UVP und nicht ein Prozent der abgerundeten Hälfte der UVP wie 2019.
     

    Laut Finanzverwaltung gilt die Reihenfolge, dass

    • im ersten Schritt die Minderung auf 50 Prozent bzw. 25 Prozent erfolgt und
    • im zweiten Schritt abzurunden ist.

     

    Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht anwendbar

    In dem Erlass vertritt die Finanzverwaltung den Standpunkt, dass auf den steuerpflichtigen Vorteil aus der Überlassung die gesetzliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro in allen drei zeitlichen Anwendungsfällen nicht anwendbar ist.

     

    • Beispiel

    Einem Mitarbeiter wird ab Januar 2020 ein neues E-Bike gegen Gehaltsumwandlung überlassen. Dessen UVP beträgt 3.560 Euro.

     

    Ergebnis: Der monatliche Vorteil aus der gesamten Privatnutzung des Fahrrads beträgt ein Prozent des abgerundeten Viertels der UVP, also 890 Euro (3.560 Euro x 1/4). Dieser Wert wird dann abgerundet auf 800 Euro. Der geldwerte Vorteil (ein Prozent von 800 Euro) beträgt somit acht Euro pro Monat. Die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro ist laut Finanzverwaltung nicht anwendbar.

     

    Keine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

    Bei den oben dargestellten steuerpflichtigen Vorteilen aus der privaten Nutzungsüberlassung ist eine 30-prozentige Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG nicht zulässig. Vielmehr sind diese beim Arbeitnehmer entweder als Bruttolohn oder, wenn als solches vereinbart, als Nettolohn individuell zu versteuern.

     

    Rabattfreibetrag

    In den Fällen, in denen eine Nutzungsüberlassung von (Elektro-)Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers gehört (z. B. Fahrradverleihfirma), gilt: Auf den grundsätzlich steuerpflichtigen Nutzungsvorteil ist der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro anwendbar. Das stellt der Erlass nochmals klar.

    Übersicht über Besteuerung der Privatnutzung

    Die lohnsteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob es sich bei dem Elektrofahrrad um ein Fahrrad oder Kraftfahrzeug handelt. Die folgende Übersicht fasst die neuen Steuerregeln zusammen:

     

    Übersicht / (Elektro-)Fahrräder und Besteuerung ihrer Privatnutzung

    Erstmalige Überlassung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber
    Einstufung als Fahrrad
    Erstmalige Überlassung
    vor 2019
    Erstmalige Überlassung 01.01.2019 ‒ 31.12.2030
    Besteuerung 2019
    Besteuerung ab 2020

    (Elektro-)Fahrrad

    • Bei Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: Steuerfreiheit der kompletten Überlassung zur privaten Nutzung inkl. der Fahrten Wohnung ‒ erste Tätigkeitsstätte (§ 3 Nr. 37 EStG).
    • Bei Gehaltsumwandlung: Steuerpflicht der gesamten Privatnutzung mit monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten UVP.
    • Bei Gehaltsumwandlung: Steuerpflicht der gesamten Privatnutzung mit monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten Hälfte der UVP.
    • Bei Gehaltsumwandlung: Steuerpflicht der gesamten Privatnutzung mit monatlich ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP
    Einstufung als Kfz
    Erstmalige Überlassung
    vor 2019
    Erstmalige Überlassung 01.01.2019 ‒ 31.12.2030
    Erstmalige Überlassung 2019
    Erstmalige Überlassung ab 2020

    Elektro-fahrrad

    • Volle Bemessungsgrundlage bei Ein-Prozent- und 0,03-Prozent-Regelung;
    • Bei Fahrtenbuchmethode werden bei Bemessung der Abschreibung Anschaffungskosten voll angesetzt, bei geleastem/gemietetem Elektrofahrrad die Leasing- oder Mietkosten voll.
    • Hälftige Bemessungsgrundlage bei Ein-Prozent- und 0,03-Prozent-Regelung
    • Bei Fahrtenbuchmethode werden bei Bemessung der Abschreibung die Anschaffungskosten nur zur Hälfte angesetzt, bei geleastem/gemietetem Elektrofahrrad die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte.

    Für zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Elektrofahrräder gilt:

    • Auf ein Viertel reduzierte Bemessungsgrundlage bei Ein-Prozent- und 0,03-Prozent-Regelung
    • Bei Fahrtenbuchmethode werden bei Bemessung der Abschreibung die Anschaffungskosten nur zu einem Viertel angesetzt, bei geleastem/gemietetem Elektrofahrrad die Leasing- oder Mietkosten nur zu einem Viertel.
    Überlassung durch Fahrradverleihfirma/Fahrradhändler als Arbeitgeber
    Einstufung als Fahrrad
    Erstmalige Überlassung
    vor 2019
    Erstmalige Überlassung 01.01.2019 ‒ 31.12.2030
    Besteuerung 2019
    Besteuerung ab 2020

    (Elektro-)Fahrrad

    • Bei Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: Steuerfreiheit der kompletten Überlassung zur privaten Nutzung inkl. der Fahrten Wohnung ‒ erste Tätigkeitsstätte (§  3 Nr. 37 EStG)
    • Bei Gehaltsumwandlung: Steuerpflicht der gesamten Privatnutzung mit monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten UVP; Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abziehbar, sofern Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.
    • Bei Gehaltsumwandlung: Steuerpflicht der gesamten Privatnutzung mit monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten Hälfte der UVP; Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abziehbar, sofern Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.
    • Bei Gehaltsumwandlung: Steuerpflicht der gesamten Privatnutzung mit monatlich ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP; Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abziehbar, sofern Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.
    Einstufung als Kfz
    Erstmalige Überlassung
    vor 2019
    Erstmalige Überlassung 01.01.2019 ‒ 31.12.2030
    Erstmalige Überlassung 2019
    Erstmalige Überlassung ab 2020

    Elektro-fahrrad

    • Volle Bemessungsgrundlage bei Ein-Prozent- und 0,03-Prozent-Regelung; bei Fahrtenbuchmethode werden bei Bemessung der Abschreibung Anschaffungskosten voll angesetzt, bei geleastem/gemietetem Elektrofahrrad die Leasing- oder Mietkosten voll.
    • Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abziehbar, sofern Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.
    • Hälftige Bemessungsgrundlage bei Ein-Prozent- und 0,03-Prozent-Regelung; bei Fahrtenbuchmethode werden bei Bemessung der Abschreibung Anschaffungskosten nur zur Hälfte angesetzt, bei geleastem/gemietetem Elektrofahrrad die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte.
    • Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abziehbar, sofern Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.

    Für zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Elektrofahrräder gilt:

    • Auf ein Viertel reduzierte Bemessungsgrundlage bei Ein-Prozent- und 0,03-Prozent-Regelung; bei Fahrtenbuchmethode werden bei Bemessung der Abschreibung die Anschaffungskosten nur zu einem Viertel angesetzt, bei geleastem/gemietetem Elektrofahrrad die Leasing- oder Mietkosten nur zu einem Viertel.
    • Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abziehbar, sofern Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Neuregelungen zur Elektromobilität bei Elektro-Fahrzeugen und -Fahrrädern seit 01.01.2020“, LGP 1/2020, Seite 8 → Abruf-Nr. 46279474
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 27 | ID 46318069