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  • · Fachbeitrag · ELStAM

    Bundesweiter Fehler in der ELStAM-Datenbank

    | Aufgrund eines bundesweiten technischen Fehlers in der ELStAM-Datenbank wurde für einzelne Arbeitnehmer die Steuerklasse automatisch von Steuerklasse 3 auf Steuerklasse 4 geändert und deren Arbeitgebern Anfang September elektronisch mitgeteilt. Betroffene Arbeitnehmer müssen beim Finanzamt eine Korrektur beantragen. |

     

    Die Finanzämter können die betroffenen Fälle nicht selbstständig erkennen und aufgreifen, sondern sind auf die Hinweise der Arbeitnehmer angewiesen. Deshalb müssen Arbeitnehmer, die feststellen, dass bei der Lohnabrechnung die falsche Steuerklasse zugrunde gelegt wurde, die Korrektur bei ihrem Finanzamt formlos beantragen. Zu Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats erhalten die Arbeitgeber die dann wieder zutreffende Steuerklasse elektronisch mitgeteilt. Um bis zu diesem Zeitpunkt den richtigen Lohnsteuerabzug zu gewährleisten und einen finanziellen Nachteil für die Arbeitnehmer zu vermeiden, erhalten diese zusätzlich eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse zur Abgabe beim Arbeitgeber. Diese Bescheinigung tritt für den Arbeitgeber vorübergehend an die Stelle der elektronischen ELStAM. Die auf der Bescheinigung eingetragene Steuerklasse ist für den Lohnsteuerabzug maßgebend (OFD Karlsruhe, Abruf-Nr. 145534).

     

    PRAXISHINWEIS | In Baden-Württemberg gab es laut Auskunft der OFD Karlsruhe bereits mit den Juli-Abrechnungen vereinzelte Fehler. Teilweise wurden Arbeitnehmer rückwirkend ab 1. Januar mit Steuerklasse 1 statt 3 gemeldet, was dazu führte, dass die Lohnsteuer das Monatsgehalt für Juli überstieg.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 181 | ID 43639433