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  • · Nachricht · ELStAM

    Eingetragene Lebenspartnerschaften werden steuerlich wie Ehepartner behandelt

    | Seit dem 1. November 2015 übermitteln die Meldebehörden nun auch bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften die für die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale relevanten Informationen. Hierdurch wird automatisch, wie auch bei Eheschließungen, die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV gebildet und dem Arbeitgeber für den Abzug der monatlichen Lohnsteuer zur Verfügung gestellt. Darauf weist das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hin. |

     

    • Wird eine andere „familiengerechte“ Steuerklassenkombination, etwa III/V, V/III oder IV/IV mit Faktor gewünscht, kann dies beim Finanzamt beantragt werden.
    • Ist nicht gewünscht, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ehe dem Arbeitgeber bekannt wird, kann jederzeit die ungünstigere Steuerklasse I beantragt werden. Dies ist bereits schon vor dem Eintrag der Lebenspartnerschaft bzw. der Eheschließung möglich. Die automatische Vergabe der Steuerklasse IV/IV und die Übermittlung an den Arbeitgeber wird so unterdrückt, so dass Rückschlüsse auf den Familienstand nicht mehr möglich sind.
    • Anträge zur Änderung der Lohnsteuerklassen müssen beim Finanzamt eingereicht werden.

     

    Wichtig | Lebenspartner, die ihre Partnerschaft bereits vor dem 1. November 2015 geschlossen haben, wurden angeschrieben oder werden von den Finanzämtern über die möglichen Umstellungen der ELStAM noch gesondert informiert.

    Quelle: ID 43697087