· Fachbeitrag · Energiepreispauschale
FAQ des BMF zur Energiepreispauschale am 20.07.2022 aktualisiert ‒ das ist neu
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Am 17.06.2022 hat das BMF umfangreiche FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) veröffentlicht und in diesen wichtige Praxisfragen geklärt. Am 20.07.2022 wurden die FAQ aktualisiert. LGP zeigt, welche Neuerungen die Aktualisierung vom Juli enthält. |
Anspruchsberechtigte Personen für EPP
Das BMF (FAQ vom 20.07.2022, Abruf-Nr. 230407) stellt klar, dass neben den bekannten Personengruppen auch Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Anspruch auf die EPP haben.
Empfänger von Versorgungsbezügen oder Renten (inkl. Erwerbsminderungsrenten) sind alleine aus diesen Bezügen nicht anspruchsberechtigt. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ erzielen, weil es sich nicht um Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung handelt (z. B. Arbeitnehmer bezieht Vorruhestandsgeld). Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit haben jedoch weiterhin einen Anspruch auf die volle Pauschale.
Wichtig | Das BMF stellt auch klar, dass alleine der Betrieb einer Photovoltaikanlage für den Anspruch auf die 300-Euro-EPP genügt. Wird jedoch die Vereinfachungsregelung gemäß dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 angewandt (Stichwort „Liebhaberei auf Antrag“), mangelt es an gewerblichen Einkünften und die EPP kann allein wegen der PV-Anlage nicht gewährt werden.
Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber
Das BMF erläutert, dass der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmern die EPP auszahlen muss, die bereits vor dem 01.01.2022 erkrankt sind. Voraussetzung ist dabei, dass die erkrankten Arbeitnehmer im Jahr 2022 noch Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Krankengeld) und am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
Wichtig | Ebenfalls stellt das BMF klar, dass die EPP von einer Lohnpfändung nicht erfasst wird, weil es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt.
Steuerpflicht der EPP
Das BMF konkretisiert in den FAQ, dass der Bezug der EPP allein nicht zu der Verpflichtung führt, eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen. Besteht jedoch aus anderen Gründen eine Abgabeverpflichtung (z. B. nebenberufliche Einkünfte), bleibt diese Verpflichtung bestehen und es ist beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einzureichen.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Die 300-Euro-Energiepreispauschale und die vier Handlungsschritte für Arbeitgeber“, LGP 7/2022, Seite 145 → Abruf-Nr. 48415849