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  • · Fachbeitrag · Fahrtkosten

    Entfernungspauschale: Neue Rechenregeln ab 2012

    | Bis Ende 2011 durften Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel genutzt haben, die tatsächlichen Kosten, die über der Entfernungspauschale lagen, zusätzlich als Werbungskosten abziehen. Die Berechnung wurde tagesgenau durchgeführt. Ab 2012 wird diese Berechnungsmethode durch eine jahrgangsbezogene Betrachtungsweise ersetzt. Die Entfernungspauschale wird jetzt - wie das folgende Beispiel zeigt - in drei Schritten ermittelt. |

    • Beispiel

    Arbeitnehmer A fährt 2012 an 230 Tagen mit seinem Pkw zum Bahnhof (einfache Strecke 20 km) und anschließend mit dem Zug 200 km zur Arbeit. Das Zugticket kostet im Jahr 2.200 Euro. Die kürzeste Verbindung zur Arbeit beträgt 210 km.

    Schritt 1

    Ermittlung der Entfernungspauschale Pkw: 1.380 Euro

    (230 Tage x 20 km x 0,30 Euro/km)

    Schritt 2

    Ermittlung der Entfernungspauschale Zug: 4.500 Euro

    (230 Tage x 190 km x 0,30 Euro/km; begrenzt auf 4.500 Euro)

    Schritt 3

    Vergleich der gesamten Entfernungspauschale von 5.880 Euro (1.380 Euro + 4.500 Euro) mit den tatsächlichen Kosten für das Zugticket von 2.200 Euro. Absetzbar ist der höhere Betrag von 5.880 Euro.

     

    Die Jahresbetrachtung erleichtert zwar die Ermittlung der Entfernungspauschale. Sie kann aber 2012 auch zu geringeren Werbungskosten als 2011 führen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 22 | ID 31219770