· Fachbeitrag · Fahrtkosten
Fahrer eines Müllfahrzeugs ist auswärts tätig
| Die Fahrten eines Müllwagenfahrers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebshof unterliegen nicht der begrenzten Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. Sie gelten vielmehr mit den vollen Kilometern als Fahrtkosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Den Betriebshof wertete der BFH nicht als regelmäßige Arbeitsstätte. |
Das Urteil betraf zwar die Rechtslage bis einschließlich 2013, gilt aber auch für das neue Reisekostenrecht 2014. Der BFH bestätigt damit die Neuregelung der Finanzverwaltung, dass Fahrzeuge grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte sein können. Ohne besondere Regelungen wird der Betriebshof, an dem der Fahrer das Müllauto jeweils übernimmt und abstellt, nicht zur ersten Tätigkeitsstätte. Damit sind Fahrer grundsätzlich auswärts tätig und können für die Fahrten zum Müllauto vom Arbeitgeber steuerfreien Aufwendungsersatz nach Dienstreisegrundsätzen erhalten oder alternativ 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten abziehen (BFH, Urteil vom 6.2.2014, Az. VI R 34/13; Abruf-Nr. 141317).
PRAXISHINWEIS | Durch sein Zuordnungswahlrecht kann der Arbeitgeber Einfluss auf den Reisekostenersatz nehmen. Lesen Sie dazu die Beiträge in der Ausgabe 4/2014 (Seite 65) sowie in der Ausgabe 5/2014 (Seite 77). |
Weiterführender Hinweis
- Beiträge „Reisekostenersatz und Tagesspesen für Fahrpersonal richtig abrechnen - Teile I und II“, LGP 4/2014, Seite 65 und 5/2014, Seite 77