· Fachbeitrag · Fahrtkosten
„Offensichtlich verkehrsgünstigere“ Straßenverbindung maßgebend
| Arbeitnehmer können einen weiteren Weg zur Arbeit auch dann über die Entfernungspauschale geltend machen, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringere Zeitersparnis als 20 Minuten zu erwarten ist, so der BFH. |
Alle Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel die Streckenführung, die Ampelschaltungen und Ähnliches sind in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (BFH, Urteile vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11 und Az. VI R 46/10; Abruf-Nr. 120445 und 120446).
Wichtig | Nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung zählt. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann bei der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.