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  • · Fachbeitrag · Fort- und Weiterbildungskosten

    So können Arbeitgeber Fort- und Weiterbildungskosten steuerfrei erstatten

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Der Fachkräftemangel hat nahezu alle Branchen erreicht. Was also tun, wenn sich kein qualifiziertes Personal finden lässt? Eine Antwort auf die Frage lautet: Selbst die Qualifikation der Arbeitnehmer durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen schaffen. Und eine andere: Den Arbeitnehmern die Kosten für Fort- und Weiterbildungen erstatten. Doch was ist in beiden Varianten mit Blick auf die Lohnabrechnung zu veranlassen? Wann ist in der Übernahme der Kosten steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen? Und wann handelt es sich um steuerfreie Erstattungen? LGP klärt auf. |

    Grundsatz: Steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Übernimmt der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer die Kosten einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme oder erstattet der Arbeitgeber die im Zusammenhang mit einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme angefallenen Aufwendungen, dann stellen diese Zuwendungen vom Grundsatz her steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Parallel kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme jedoch als Werbungskosten geltend machen, wenn die Maßnahme der Erwerbung, Sicherung oder dem Erhalt von Einnahmen dient.

    Ausnahme: Ganz überwiegend betriebliches Interesse

    Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn die Fort- und Weiterbildung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Denn für diesen Fall bestimmt R 19.7 Abs. 1 LStR, dass sich kein Arbeitslohn ergibt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bildungsmaßnahme am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt wird. Gleiches gilt selbst für Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.