Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Geldwerte Vorteile

    Arbeitgeber trägt Versicherungs- oder Kammerbeiträge: Lässt sich die Versteuerung verringern?

    | Lässt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber auf Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte zahlen muss, durch den Abschluss zweier Verträge verringern? Die Anfrage eines „LGP“-Lesers beantwortet Steuerberaterin Susanne Weber von der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH in München. |

     

    Frage: Lässt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber auf übernommene Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte zahlen muss, dadurch verringern, dass zwei Versicherungsverträge geschlossen werden? Ein Vertrag über die Mindestdeckungssumme und ein Gruppenvertrag, mit dem darüber hinausgehende Risiken für die Kanzlei abgesichert werden. Gilt dieser zusätzliche Vertrag als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse?

     

    Antwort: Ihr Lösungsansatz mit zwei Versicherungen ist meines Erachtens nicht von Erfolg gekrönt. Aus folgenden Gründen:

    Rechtslage: Steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Übernimmt eine Sozietät für ihre angestellten Rechtsanwälte die Beiträge zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, liegt ein geldwerter Vorteil und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (BFH, Urteil vom 26.7.2007, Az. VI R 64/06; Abruf-Nr. 072796). Eine Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers lehnt der BFH ab, weil der angestellte Rechtsanwalt auch ein eigenes Interesse am Abschluss der Versicherung hat. Diese ist für Rechtsanwälte vorgeschrieben (§ 51 BRAO) und somit Voraussetzung dafür, dass ein Rechtsanwalt - auch im Angestelltenverhältnis - seinen Beruf überhaupt ausüben kann. Die Finanzverwaltung wendet diese Auffassung allgemein an.

     

    Wichtig | Der BFH verneinte ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers auch insoweit, als die Versicherungssumme den Mindestbetrag - aktuell 250.000 Euro (§ 51 BRAO) - übersteigt. Eine Aufteilung des Beitrags in Pflichtversicherung (Arbeitslohn) und übersteigenden Betrag (Leistung im betrieblichen Interesse) ist nach Auffassung des BFH nicht möglich.

    Lösungsversuch: Abschluss zweier Verträge

    Unter diesen Prämissen kann meines Erachtens auch durch den Abschluss zweier Versicherungsverträge nicht erreicht werden, dass nur der Beitrag, der auf die Mindestdeckungssumme entfällt, als Arbeitslohn versteuert werden muss und der Beitrag für einen separaten Vertrag zur Abdeckung übersteigender Haftungsrisiken als Leistung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers steuerfrei bleiben kann. Der BFH hat mehrmals die Auffassung vertreten, dass es nicht klärungsbedürftig sei, ob die Übernahme der Beiträge zu einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die die gesetzliche Mindestdeckungssumme bei weitem übersteigt, im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (Urteil vom 26.7.2007, Az. VI R 64/06; Abruf-Nr. 072796; sowie Beschluss vom 6.5.2009, Az. VI B 4/09; bestätigt durch Beschluss vom 28.3.2011, Az. VI B 31/11).

     

    Bereits die Tatsache, dass angestellte Rechtsanwälte verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, steht dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers entgegen.

    Steuerberater: Keine Lohnsteuer auf übernommene Beiträge

    Auch angestellte Steuerberater sind häufig über eine Berufshaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers mitversichert. Angestellte Steuerberater sind aber nicht gesetzlich zum Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung verpflichtet (§ 67 StBerG, § 51 DVStB). Der arbeitgebende Steuerberater muss eine Versicherung abschließen, die auch die Risiken aus der Berufstätigkeit seiner angestellten Steuerberater einschließt. In diesen Fällen geht die Finanzverwaltung nicht von einem eigenen Interesse des angestellten Steuerberaters aus, sodass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn angenommen wird. Das wurde vom BMF in einer aktuellen Anfrage der Redaktion bestätigt.

     

    Beachten Sie | Anders sieht es bei der Übernahme von Beiträgen für Berufskammern aus (beispielsweise bei Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern): Hier sind auch angestellte Berufsträger gesetzlich verpflichtet, Mitglied in der jeweiligen Kammer zu sein (§ 73 Abs. 1 StBerG, § 58 Abs. 1 WPO). Die Zahlung der Kammerbeiträge ist also Voraussetzung für die Berufsausübung. Insoweit liegt in der Übernahme des Kammerbeitrags durch den Arbeitgeber ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers und demnach kein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers vor (BFH, Urteil vom 17.1.2008, Az. VI R 26/08; Abruf-Nr. 110732). Damit stellen übernommene Kammerbeiträge lohnsteuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Bei einer Gruppenversicherung, bei der die Rechtsanwälte als versicherte Person namentlich genannt werden, ist für die Ermittlung des auf den einzelnen Rechtsanwalt entfallenden Arbeitslohns der Gesamtversicherungsbeitrag nach Köpfen zu verteilen (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass vom 22.7.2010, Az. III B - S 2332 - 3/2008).
    • Die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden, selbst wenn sie vom Arbeitgeber steuerpflichtig übernommen wurden. Insofern bietet sich ein Freibetrag als elektronisches Steuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank an. So lässt sich die steuerliche Belastung für die Versicherungsbeiträge ein wenig abmildern. Beiträge zur Sozialversicherung fallen allerdings trotzdem an.
    • Der Werbungskostenabzug entfällt, wenn der Arbeitgeber die Beiträge pauschal versteuert hat, egal ob nach § 40 Abs. 1 oder § 37b EStG.
    • Eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG wird im Regelfall ausscheiden, da diese Vorschrift nur greift, wenn Sachzuwendungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bei der vertraglichen Übernahme der Beiträge ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 191 | ID 42341492