· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Beschäftigung von Minijobbern: Aktuelle Spielregeln kennen und Haftung vermeiden
| Bei der Sozialversicherungsprüfung von kleinen Betrieben wie zum Beispiel Kiosken, Pflegediensten etc. schauen sich die Prüfer die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse besonders intensiv an. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass diese Betriebe die teils komplexen Minijobregelungen nicht immer sicher beherrschen und es dadurch schnell zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kommen kann. |
Haftung des Arbeitgebers
Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die bestehenden Regelungen im Prüfzeitraum (in der Regel vier Jahre) nicht korrekt angewendet wurden, können sich erhebliche negative sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Folgen für den Arbeitgeber ergeben. Kommt es beispielsweise zu einem schädlichen Überschreiten der 400-Euro-Grenze, sind nicht die pauschalen, sondern die regulären Sozialversicherungsbeiträge (Ausnahme Arbeitslosenversicherung) fällig. Hierfür in Haftung genommen wird der Arbeitgeber; eine nachträgliche Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist nur sehr begrenzt möglich.
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Ein Minijobber erzielt in den Monaten Oktober bis April voraussichtlich monatlich 360 Euro und in den Monaten Mai bis September monatlich 480 Euro. Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende regelmäßige Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
Ein Zwölftel dieses Betrags beläuft sich auf 410 Euro (4.920 Euro : 12 Monate) und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro. Der Minijobber ist ab Beschäftigungsbeginn versicherungspflichtig. Somit sind die regulären Sozialversiche-rungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu zahlen. |
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