· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
So können Arbeitgeber Minijobbern Gehaltsextras geschickt gewähren
| Auch wenn Arbeitgeber seit 1. Januar ihren geringfügig Beschäftigten 450 Euro statt bisher 400 Euro bezahlen können, bildet die Minijob-Grenze ein enges Korsett. Viele Arbeitgeber suchen daher nach Möglichkeiten, wie sie den geringfügig Beschäftigten Gehaltsextras gewähren können, ohne damit die Minijob-Grenze zu überschreiten. Die Lösung liegt im steuerfreien oder pauschal versteuerten Arbeitslohn, weil die Steuerfreiheit bzw. die Pauschalierung auch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an Gehaltsextras. |
Warengutscheine
Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro sowie der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro jährlich anwendbar.
Sachbezugsfreigrenze
Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die Vorteile - nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte - insgesamt 44 Euro (brutto) im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Die Freigrenze ist nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber eine Sachzuwendung - nicht aber Barlohn - gewährt.
Die Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, ist nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung danach zu entscheiden, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber arbeitsvertraglich beanspruchen kann. Kann der Arbeitnehmer nur die Sache verlangen, liegt stets Sachbezug vor. Hat er ein Wahlrecht, liegt eine Geldzuwendung vor (BFH, Urteile vom 11.11.2010, Az. VI R 21/09 und VI R 41/10; Abruf-Nr. 110547 und 110549). Dieser Ansicht hat sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen. Somit kann der Arbeitgeber leichter als früher Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheine als steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug gewähren.
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Arbeitgeber Anton Angerer gewährt seinem Minijobber Max Müller einen Gutschein über „30 Liter Diesel im Wert von höchstens 44 Euro“, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Angerer hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,44 Euro kostet. Ergebnis: Nach Ansicht des BFH und der Finanzverwaltung liegt trotz Vermerk eines Höchstbetrags auf dem Gutschein eine Sachzuwendung vor. Die 44 Euro-Freigrenze ist anwendbar. |
Rabattfreibetrag
Bei Warengutscheinen, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, können auch geringfügig Beschäftigte den Rabattfreibetrag in Höhe von jährlich 1.080 Euro nutzen, ohne dass die Minijob-Grenze in Gefahr ist. Als Warenwert gilt der um vier Prozent geminderte Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Ware fremden Endverbrauchern anbietet (§ 8 Abs. 3 EStG).
Wichtig | Damit der Rabattfreibetrag Anwendung findet, muss es sich um Waren handeln, mit denen der Arbeitgeber handelt. Die Waren dürfen also nicht nur für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt worden sein, sondern müssen überwiegend an fremde Dritte geliefert werden.
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Anna Müller arbeitet drei Tage in der Woche als Kellnerin auf Minijob-Basis in einem Gasthaus und darf jeden Tag ein Gericht für 7,50 Euro von der Speisekarte wählen. Geplant ist, dass sie an 49 Wochen arbeitet. Isst sie 2013 an 147 Tagen (49 x 3), ermittelt sich der geldwerte Vorteil wie folgt:
Der geldwerte Vorteil von 1.058,40 wird nicht auf die 450-Euro-Grenze angerechnet, weil der Vorteil den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nicht übersteigt. |
Fahrtkostenzuschüsse
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Arbeitgeber seinem geringfügig Beschäftigten einen Zuschuss zahlen, wenn er die Zahlungen pauschal mit 15 Prozent versteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dabei darf der Arbeitgeber maximal den Betrag zahlen, den der Arbeitnehmer nach der Entfernungspauschale geltend machen könnte.
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Der Arbeitnehmer Fred Müller fährt im Rahmen seines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses an drei Tagen in der Woche mit dem Pkw von seiner Wohnung zur 10 km entfernten Arbeitsstätte in Fulda. Der Arbeitgeber kann die Fahrtkosten mit maximal 3,00 Euro (10 km x 0,30 Euro) pro Fahrt ersetzen. Bei 12 Fahrten im Monat ergibt sich für den Arbeitgeber folgende Belastung:
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Jobticket
Der Arbeitgeber kann den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern auch Fahrtkostenersatz durch Überlassung von Jobtickets für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewähren. Die Überlassung eines Jobtickets ist ein Sachbezug und kann daher steuerfrei sein, wenn das Ticket 44 Euro im Monat einhält (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Das lässt sich mit Monatskarten realisieren.
Probleme macht dagegen eine Jahreskarte, weil der Vorteil dem Arbeitnehmer unmittelbar bei Überlassung im Monat der Hingabe des Jobtickets zufließt und nicht auf den Monat umgerechnet werden kann (BFH, Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 89/04; Abruf-Nr. 072188). Hier besteht allerdings für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 15 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Wichtig | Arbeitgeber von Verkehrsunternehmen können bei Überlassung eines Jobtickets den Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG) nutzen und so die Überlassung steuerfrei stellen.
Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand
Vom Arbeitgeber erstattete Reisekosten werden nicht auf die 450-Euro-Grenze angerechnet, solange sie die als Werbungskosten abziehbaren Beträge nicht übersteigen (§ 3 Nr. 16 EStG).
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Maria Müller ist als gelernte Krankenpflegerin bei einem ambulanten Pflegedienst geringfügig beschäftigt. Für die Fahrten zu den Patienten nutzt sie ihren eigenen Pkw. Der Arbeitgeber kann ihr die Fahrtkosten mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer steuer- und sozialabgabenfrei ersetzen. |
Beim Verpflegungsmehraufwand kann der Arbeitgeber bis zu doppelt so hohe Pauschalen gewähren, wenn er die über die normalen Pauschalen hinausgehenden Beträge mit 25 Prozent pauschal versteuert (§§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Daraus ergeben sich folgende Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen:
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Abwesenheit am Tag | Steuerfrei ersetzbar | Zusätzlich (wenn Arbeitgeber mit 25 % versteuert) | Maximal ersetzbar |
Mindestens 8, aber weniger als 14 Stunden | 6 Euro | 6 Euro | 12 Euro |
Mindestens 14, aber weniger als 24 Stunden | 12 Euro | 12 Euro | 24 Euro |
24 Stunden | 24 Euro | 24 Euro | 48 Euro |
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Maria Müller nimmt im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung an einer auswärtigen Fortbildungsveranstaltung teil. Die Fortbildung beginnt am Montag um 8.00 Uhr und endet am Mittwoch um 12.00 Uhr. Der Arbeitgeber kann Maria Müller 84 Euro Verpflegungsmehraufwand zahlen (Montag: 24 Euro, Dienstag: 48 Euro, Mittwoch: 12 Euro). Steuer- und sozialabgabenfrei sind 42 Euro. Den Rest muss der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuern zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. |
Computer und Telekommunikationsgeräte
Der Arbeitgeber kann seinem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer betriebliche PC (inklusive Zubehör und Software) und Telekommunikationsgeräte auch zur privaten Nutzung überlassen (§ 3 Nr. 45 EStG). Liegt eine Überlassung durch den Arbeitgeber vor, sind auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Aufwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Auf das Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung kommt es in diesen Fällen nicht an (R 3.45 LStR).
PRAXISHINWEIS | Übereignet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen PC nebst Zubehör verbilligt oder unentgeltlich, kann er diesen geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). |
Nacht- und Feiertagszuschläge
Der Arbeitgeber kann seinem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer auch Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zahlen (§ 3b EStG).
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Martin Meier verdient als Nachtwächter monatlich 400 Euro. Er arbeitet jeweils von 20 bis 24 Uhr. Sein Arbeitgeber kann einen Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 25 Prozent des Grundlohns zahlen. Martin Meier erhält somit monatlich 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. |
Wichtig | Die Begünstigung erfasst ausschließlich Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an unüblichen Zeiten. Der BFH hat klargestellt, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift über den Wortlaut hinaus nicht auf überwiegend pauschale Zuschläge für andere Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gefahrenzuschläge, ausgedehnt werden kann (BFH, Urteil vom 15.9.2011, Az. VI R 6/09; Abruf-Nr. 113624).
Kindergartenzuschüsse
Steuer- und sozialabgabenfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 Abs. 1 Satz 1 LStR). Voraussetzung ist, dass nachweislich Kosten anfallen und diese zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erstattet werden.
PRAXISHINWEIS | Bei Barzuschüssen ist Voraussetzung, dass der geringfügig Beschäftigte dem Arbeitgeber die entsprechende Verwendung nachweist. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 Satz 3 LStR). |
Gesundheitsförderung
Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu einem Freibetrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuer- und abgabenfrei (§ 3 Nr. 34 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Der Arbeitgeber muss die Gesundheitsmaßnahmen zusätzlich zum „normalen“ Arbeitslohn erbringen. Nicht zulässig ist damit eine Barlohnumwandlung.
Erholungsbeihilfen
Arbeitgeber können ihren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern Erholungsbeihilfen gewähren und diese pauschal mit 25 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist, dass im Kalenderjahr maximal folgende Erholungsbeihilfen gezahlt werden (Freigrenze):
Arbeitnehmer | Ehepartner | Kind |
156 Euro | 104 Euro | 52 Euro |
PRAXISHINWEIS | Arbeitgeber sollten deutlich machen, dass sie die Erholungsbeihilfen als gesonderte Leistung ausschließlich zu Erholungszwecken gewähren und nur gewähren, wenn ihr Arbeitnehmer die sachgerechte Verwendung nachweist. Da es sich um eine anlassbezogene Lohnzahlung handelt, dürfen die Erholungsbeihilfen nur ausgezahlt werden, wenn dem Arbeitgeber die Verwendung der Mittel bekannt ist (BFH, Urteil vom 19.9.2012, Az. VI R 55/11; Abruf-Nr. 123620). |
Weiterführende Hinweise
- „Mustervertrag für Minijobs bis 450 Euro“ auf lgp.iww.de im Bereich Downloads ? Musterverträge ? Stichwort Arbeitsrecht
- Beitrag „Mini- und Midijobs: Neuregelungen für 2013 neu aufgenommene Minijobs“, LGP 12/2012, Seite 202
- Beitrag „Mini- und Midijobs: Die Änderungen für bisherige Beschäftigte zum 1. Januar 2013“, LGP 1/2013, Seite 3