· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
So profitieren Minijobber von der Erhöhung des Übungsleiter- und des Ehrenamtsfreibetrags
| Die pauschale Aufwandsentschädigung für Übungsleiter und Personen im Ehrenamt wird rückwirkend zum 1. Januar 2013 erhöht. Nun können gemeinnützige Arbeitgeber einen höheren Betrag steuer- und beitragsfrei zahlen. Das gibt mehr Spielraum insbesondere bei Minijobs. |
Neue Freibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtliche
Rückwirkend vom 1. Januar 2013 an beträgt der Übungsleiterfreibetrag 2.400 Euro und die Ehrenamtspauschale 720 Euro (Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts). Diese Beträge dürfen pro Jahr steuerfrei verdient werden (§ 3 Nrn. 26 und 26a EStG).
Übungsleiterfreibetrag
Vom Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro profitieren Nebenberufler
- als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer vergleichbaren Tätigkeit,
- in einer künstlerischen Tätigkeit und
- in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Welche Übungsleitertätigkeiten im pädagogischen, pflegerischen und künstlerischen Bereich begünstigt sind, hat die OFD Frankfurt kürzlich zusammengestellt (OFD Frankfurt, Schreiben vom 20.1.2011, Az. S 2245 A - 2 St 213; Abruf-Nr. 130728).
Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale kommt für alle Tätigkeiten von Personen im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Betracht, die die Vo-raussetzungen für den Freibetrag von 2.400 Euro nur deshalb nicht erfüllen, weil sie keine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer ausüben.
Erhöhungsbetrag kann 2013 voll ausgeschöpft werden
Alle Regelungen, die den Ehrenamts- und den Übungsleiterfreibetrag betreffen, treten rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Da es sich um einen Jahresfreibetrag handelt, können die 2.400 Euro bzw. die 720 Euro also im Jahr 2013 voll ausgeschöpft werden.
Beachten Sie | Für den Bereich der Sozialversicherung gelten diese Grenzen spätestens ab dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Frage, wie die rückwirkende Erhöhung der Steuerfreibeträge sozialversicherungsrechtlich umzusetzen ist, bedarf noch der Abstimmung durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.
PRAXISHINWEIS | Arbeitgeber sollten die Erhöhung für einen Übungsleiter in die Monate nach der Verkündung des Gesetzes verlagern und verteilt auf die Folgemonate - oder in einer Summe auszahlen. Denn dann sind die 720 Euro bzw. 2.400 Euro sicher beitragsfrei in der Sozialversicherung. Zu beachten wäre dann allerdings, dass ab 1. Januar 2014 der Betrag bei monatlicher Zahlungsweise wieder auf höchstens 200 Euro bzw. 60 Euro monatlich angepasst wird. |
Monatliche Pauschalbeträge in der Sozialversicherung
Arbeitgeber können den jeweiligen steuerlichen Jahresfreibetrag in der Sozialversicherung als monatlichen Freibetrag ansetzen. Bei ganzjährigen Beschäftigungen ergibt sich so beim Übungsleiterfreibetrag ein Betrag von monatlich 200 Euro und bei der Ehrenamtspauschale ein Betrag von monatlich 60 Euro. Bei Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahrs kann ein entsprechend höherer Betrag angesetzt werden.
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Max Meyer nimmt am 1. Juli 2013 erstmals eine Übungsleitertätigkeit auf. Er erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400 Euro.
Ergebnis: Der jährliche Steuerfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro für 2013 ist auf nur sechs Monate aufzuteilen. Daher kann monatlich ein Betrag von 400 Euro für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 angesetzt werden. Zum 1. Januar 2014 müsste die Vergütung auf 200 Euro monatlich angepasst werden, weil bei geplanter ganzjähriger Fortsetzung der Tätigkeit nur monatlich 200 Euro nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung gelten. |
Kombination Freibeträge und Minijob
Gemeinnützige Arbeitgeber können wie bisher Minijob und Freibetrag kombinieren. Künftig können sie beim Übungsleiterfreibetrag bis zu 650 Euro (450 Euro Minijob plus 200 Euro Übungsleiterfreibetrag) zahlen, ohne dass die Minijob-Grenze überschritten wird. Beim Ehrenamtsfreibetrag sind es 510 Euro (450 Euro Minijob plus 60 Euro Ehrenamtsfreibetrag).
Wichtig | Es muss sich aber um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Die durchschnittliche Arbeitszeit darf also nicht höher sein als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle - also etwa 13 Stunden.
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Hanna Huber übt für eine gemeinnützige Einrichtung eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiterin aus. Die gemeinnützige Einrichtung zahlt im Monat 640 Euro. In diesen 640 Euro steckt der Übungsleiterfreibetrag von 200 Euro.
Ergebnis: Weil das Monatsgehalt nach Abzug der steuerfreien Pauschale nur noch 440 Euro beträgt, liegt ein Minijob vor. |