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  • · Fachbeitrag · Geschenke/Sachzuwendungen

    Neues BFH-Urteil zum Sportsponsoring: Bei VIP-Logen § 37b EStG-Pauschalsteuer mindern

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Viele Unternehmer unterstützen überregionale Sportvereine und buchen VIP-Logen, um dort Geschäftspartner und/oder eigene Arbeitnehmer zu empfangen. Der Wermutstropfen: Die eingeladenen Personen müssen diese Leistung selbst versteuern, es sei denn, der Unternehmer als Einladender nutzt die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG und übernimmt diese Steuer. Genau zu jenem § 37b EStG hat der BFH jüngst eine neue steuerzahlerfreundliche Entscheidung gefällt, die LGP nachfolgend vorstellt. |

    Der Hintergrund: Geschenke unterliegen der Besteuerung

    VIP-Logen enthalten Aufwendungen für Werbung, Geschenke, Bewirtung und Raumkosten. Geschenke ergeben sich immer dann, wenn Unternehmer in die VIP-Loge Geschäftspartner oder eigene Arbeitnehmer einladen. Die eingeladenen Geschäftspartner müssen den Vorteil, den sie in Form des kostenlosen Eintritts erfahren, als gewinnerhöhende Betriebseinnahme erfassen. Bei den Arbeitnehmern ergibt sich ein Sachbezug. Dieser stellt, wenn er die 50-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) überschreitet und die Sonderregelung für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG) nicht anwendbar ist, steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

     

    Unschöne Folge: Die Einladung hat bei Begünstigten „steuerliche Nachwirkungen“, da sie im Gegenzug für die Einladung Steuern zahlen müssen. Um die Besteuerung zu umgehen und eine „richtige“ Einladung zu schaffen, können Unternehmer die Steuer gemäß § 37b EStG zu ihren Lasten pauschalieren und tragen. Das geht sowohl für Geschenke an Geschäftspartner als auch für Geschenke an eigene Arbeitnehmer.