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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderungen

    Jahressteuergesetz 2019: Lohnsteuerliche Neuerungen nach dem Regierungsentwurf

    | Die Bundesregierung hat am 31.07.2019 den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz Jahressteuergesetz 2019) beschlossen. Enthalten sind folgende lohnsteuerliche Neuerungen im Bereich Elektromobilität, Jobticket, Dienstrad, „Wohnen für Hilfe“ und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers. |

    Elektromobilität, Jobticket und Dienstrad

    Dienstwagen

    Seit 01.01.2019 greift bei der Dienstwagenbesteuerung nur die halbe Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs. Diese Maßnahme ist bis Ende 2021 befristet und soll nun bis Ende 2030 stufenweise verlängert werden.

     

    Zugleich werden aber auch die technischen Anforderungen erhöht, um die umweltpolitischen Ziele zu sichern und die weitere technische Entwicklung voranzutreiben. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km).

     

    Fahrräder

    Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder, die kein Kraftfahrzeug sind. Diese Steuerbefreiung ist bisher bis 2021 befristet. Sie wird bis zum 31.12.2030 verlängert.

     

    Jobticket

    Zum 01.01.2019 wurden Jobtickets steuerfrei gestellt ‒ allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Hier will der Gesetzgeber nun nachbessern, d. h. künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen.

     

    Ladevorrichtung

    Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Beide Maßnahmen sollen bis Ende 2030 verlängert werden.

    Vorteile bei Dienstreisen

    Die Verpflegungspauschalen werden ab 2020 erhöht. Künftig können Beschäftigte bei mehrtätigen Dienstreisen pro Tag 28 Euro (statt bisher 24 Euro), bei Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden 14 Euro (statt bisher 12 Euro) ansetzen.

     

    Außerdem werden die Regelungen für Berufskraftfahrer durch die Einführung eines gesetzlichen Pauschbetrags vereinfacht. Kosten, die mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug im Zusammenhang stehen, können sie zukünftig pauschal mit 8 Euro pro Tag ansetzen. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher sind.

    Keine steuerverschärfende Änderung bei Sachbezügen

    Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bis zu der Grenze von 44 Euro im Monat (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei.

     

    Hintergrund: Im Referentenentwurf war noch vorgesehen, den Begriff der nicht-begünstigten Geldleistung in Abgrenzung zum begünstigten Sachbezug (steuerverschärfend) neu zu definieren. Auch die Anwendung der bisherigen Gutscheinmodelle sollte eingeschränkt werden. So sollten beispielsweise nachträgliche Kostenerstattungen oder zweckgebundene Geldleistungen zu Zukunftssicherungsleistungen nicht mehr ohne weiteres als Sachbezug eingeordnet werden. Auch Geldkarten sollten im Gegensatz zum klassischen Gutschein vom Sachlohn ausgeschlossen sein. Im Regierungsentwurf ist eine Anpassung aber nicht mehr enthalten, sodass wohl „alles beim Alten“ bleibt.

    Vergünstigter Wohnraum für Beschäftigte

    Wer seinen Beschäftigten günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt, leistet einen wichtigen Beitrag gegen knappen Wohnraum und steigende Mieten. Bisher müssen Beschäftigte den finanziellen Vorteil gegenüber der ortsüblichen Miete jedoch versteuern. Das verringert den eigentlich gewünschten Effekt, insbesondere da die ortsübliche Vergleichsmiete in den letzten Jahren vielerorts deutlich gestiegen ist.

     

    Für die Berechnung des steuerlichen Vorteils wird deshalb ein Abschlag eingeführt. Im Ergebnis müssen damit Beschäftigte, die mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, den finanziellen Vorteil nicht mehr versteuern. Da mit dieser Regelung allerdings nicht die Anmietung von Luxuswohnungen gefördert werden soll, gilt der Abschlag nur bis zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 25 Euro/qm (kalt).

    Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

    Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind), sollen steuerfrei sein (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung).

    „Wohnen für Hilfe“

    „Wohnen für Hilfe“ bezeichnet Wohnmodelle, in denen etwa Ältere, die in einer relativ großen Wohnung leben, Jüngeren (oft Studierenden) ein Zimmer zur Verfügung stellen. Statt Miete zu zahlen, leisten die Mitbewohner Hilfe im Alltag.

     

    Bisher fallen dabei für beide Seiten Steuern an (einerseits Einkünfte aus Vermietung bzw. andererseits Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit).

     

    Künftig sollen Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen steuerfrei sein. Diese Sachleistungen umfassen Unterkunft und Verpflegung, die ein Wohnraumnehmer von seinem Wohnraumgeber gegen die Erbringung von Leistungen in dessen Privathaushalt bekommt. Voraussetzungen sind, dass das weitere vom Wohnraumgeber gewährte Arbeitsentgelt den Betrag in Höhe von 450 Euro pro Kalendermonat nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt und die zur Verfügung gestellte Unterkunft oder Wohnung im räumlichen Zusammenhang mit der Wohnung des Wohnraumgebers steht.

     

    Für den Wohnraumgeber sollen die Vorteile aus den vom Wohnraumnehmer erbrachten Leistungen sowie gezahlte umlagefähige Betriebskosten steuerfrei sein. § 35a EStG soll keine Anwendung mehr finden.

    Bescheinigungspflicht

    Eingeführt wird eine Bescheinigungspflicht für die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nr. 15 S. 3 EStG und § 9 Abs.1 S. 3 Nr. 4 S. 5 EStG anzurechnenden steuerfreien und die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Hs. 2 EStG anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Regierungsentwurf vom 31.07.2019 → Abruf-Nr. 210810
    • Mitteilung der Bundesregierung vom 31.07.2019 „Steuerliche Anreize für Elektroautos“
    • Mitteilung des BMF vom 31.07.2019 „Kabinett beschließt weitere steuerliche Förderung der Elektromobilität“
    Quelle: ID 46095297

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