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Bundesrat regt am 27.09.2024 an: Bagatellgrenze bei zu hoher Steuerfreistellung für das Kurzarbeitergeld prüfen
| Der Bundesrat bittet, im Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz zu prüfen, ob für die Anzeigepflicht nach § 41c Abs. 4 S. 1 EStG eine Bagatellgrenze bei zu hoher Steuerfreistellung für das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG eingeführt werden kann. |
Hintergrund | Der Arbeitgeber hat im Rahmen des laufenden Lohnsteuerabzugsverfahrens mögliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen. Ging er von einer zu hohen Steuerfreistellung für geleistete Zahlungen aus, ist die deshalb zu wenig einbehaltene Lohnsteuer in einem späteren Lohnzahlungszeitraum nachträglich einzubehalten. Ein solcher Ausgleich ist allerdings nur bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für das jeweilige Kalenderjahr zulässig. Fällt eine zu hohe Steuerfreistellung ‒ egal in welcher Höhe ‒ erst später auf, hat der Arbeitgeber dies dem Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer dann beim Arbeitnehmer nachzufordern, soweit sie einen Betrag von zehn Euro übersteigt.
Ein solcher Sachverhalt tritt insbesondere beim Kurzarbeitergeld auf, das der Arbeitgeber zunächst vorstreckt und das auf Antrag nachträglich von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet wird. Um die Arbeitgeber und auch die Finanzverwaltung von Bürokratie zu entlasten, sollte hinsichtlich der Anzeigepflicht des Arbeitgebers eine Bagatellgrenze geschaffen werden, so der Bundesrat. Bis zu einer Bagatellgrenze wäre dann bei fehlerhaft berücksichtigter Steuerfreistellung beim Kurzarbeitergeld eine Anzeige des Arbeitgebers beim Finanzamt entbehrlich. In der Vergangenheit konnte der Arbeitgeber etwa bei der lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei einer Abweichung von 200 Euro von einer Anzeige absehen.
Weiterführender Hinweis
- Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs ‒ Stellungnahme des Bundesrats vom 27.09.2024 → Abruf-Nr. 244076