· Fachbeitrag · Insolvenzgeld
Vorfinanziertes Insolvenzgeld und Progressionsvorbehalt
| Lässt sich ein Arbeitnehmer Insolvenzgeld durch einen Dritten vorfinanzieren, so unterliegt bereits der vorfinanzierte Betrag in dem Jahr dem Progressionsvorbehalt, in dem der Arbeitnehmer den Betrag ausgezahlt erhält. Das hat der BFH klargestellt. |
Hintergrund | Häufig lassen sich die Arbeitnehmer den künftigen Anspruch auf Insolvenzgeld schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit auch vor der Beantragung des Insolvenzgelds von einem Dritten vorfinanzieren, beispielsweise von einer Bank. Die Bank zahlt dann vorab den vereinbarten Betrag in Höhe des Insolvenzgelds an den Arbeitnehmer aus. Der Arbeitnehmer tritt dafür seine gegen die Bundesagentur für Arbeit künftig entstehenden Ansprüche auf Insolvenzgeld an die Bank ab. Die Bank erhält dann das später ausgezahlte Insolvenzgeld.
Die Auszahlung an den Dritten bewirkt nach Ansicht des BFH beim Arbeitnehmer keinen gleichzeitigen Zufluss von Insolvenzgeld. Vielmehr hat der Arbeitnehmer die Entgelte bereits im Zeitpunkt der Auszahlung bezogen (BFH, Urteil vom 1.3.2012, Az. VI R 4/11; Abruf-Nr. 121744).