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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kosten

    Handschriftliches Fahrtenbuch in Kombination mit PC-Ausdruck

    | Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Diesen Anforderungen ist nach Ansicht des BFH nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden. |

     

    Der BFH widersprach mit seiner strengen Haltung dem FG Berlin-Brandenburg. Letzteres hatte das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß gehalten. Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reiche aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.4.2010, Az. 12 K 12047/09).

     

    Der BFH verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet seien. Folge im Urteilsfall: Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH bemisst sich nach der Ein-Prozent-Regelung (BFH, Urteil vom 1.3.2012, Az. VI R 33/10; Abruf-Nr. 121590).

    Quelle: ID 34147430