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Import-Kfz: Ein-Prozent-Regelung bemisst sich am Importpreis
| Existiert für ein betrieblich genutztes Importfahrzeug kein inländischer Bruttolistenpreis und ist es auch nicht mit einem inländischen Fahrzeug vergleichbar, darf das Finanzamt den Bruttolistenpreis schätzen und ihn der Ein-Prozent-Regelung für die Privatnutzung zugrunde legen. Schätzungsgrundlage ist dabei der Importpreis und nicht der wesentlich niedrigere Listenpreis, der im Ursprungsland des Fahrzeugs angegeben ist. Das hat der BFH klargestellt. |
Im konkreten Fall (Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé) führte das dazu, dass sich die Ein-Prozent-Regelung nicht am amerikanischen Listenpreis (umgerechnet knapp 54.000 Euro) bemaß, sondern nach dem Preis, den Importeure und Importfahrzeughändler in Deutschland verlangen (76.000 Euro). Denn der amerikanische Listenpreis berücksichtigt nach Ansicht des BFH insbesondere nicht die für den Verkauf in Deutschland notwendigen Kosten (BFH, Urteil vom 09.11.2017, Az. III R 20/16, Abruf-Nr. 200036).