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  • · Fachbeitrag · Leasing

    E-Bike- und Kfz-Leasing: Zurechnung beim Arbeitgeber nur bei Kostentragung des Arbeitgebers?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Viele Arbeitgeber leasen Autos und Fahrräder und überlassen sie Arbeitnehmern. In der Praxis wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber sich zumindest anteilig finanziell an den Kosten beteiligen sollte. Denn andernfalls wäre der Leasinggegenstand dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen. Die Folge: Die Bewertung des Sachbezugs beim Arbeitnehmer erfolgt nicht nach § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG, sondern nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Diese Auffassung stimmt nur eingeschränkt, weshalb LGP nachfolgend zeigt, was zu beachten ist. |

    Das ist der Grundsatz zur Fahrzeugüberlassung

    Die Überlassung eines Dienstwagens oder E-Bikes an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung führt bei diesem zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Denn die Überlassung erfolgt vom Arbeitgeber und damit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Ermittlung des als Sachbezug steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteils richtet sich nach § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG.

     

    Grundsätzlich sind also die pauschalen Berechnungsmethoden wie die Ein-Prozent-Regelung unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten maßgebend; für Elektrofahrzeuge die halbierte oder geviertelte Besteuerung bzw. für E-Bikes die gleich lautenden Ländererlasse vom 09.01.2020 (Az. 3-S233.4/187, Abruf-Nr. 213598).