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  • · Fachbeitrag · Lohnabrechnung

    Arbeitslohnspende zugunsten von Flüchtlingen

    | Das BMF und die Minijobzentrale regeln für Arbeitslohnspenden zugunsten von Flüchtlingen die Details bei der Entgeltabrechnung. |

     

    • Bei der Lohnsteuer gehören die Lohnteile, die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einbehält, um sie auf ein begünstigtes Spendenkonto weiterzuleiten, nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber muss diese Lohnteile im Lohnkonto aufzeichnen oder eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über den Lohnverzicht zu den Akten nehmen. In der Lohnsteuerbescheinigung ist der steuerfreie Lohn nicht zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer kann die Spende nicht als Sonderausgabe abziehen (BMF, Schreiben vom 22.9.2015, Az. IV C 4 - S 2223/07/0015:015, Abruf-Nr. 145473).
    • Bei Arbeitslohnspenden von Minijobbern kommt es darauf an: