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  • · Nachricht · Lohnabrechnung

    Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer ab Januar 2023

    | Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Programmablaufpläne 2023 am 18.11.2022 war nicht absehbar, dass sich weitere gesetzliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben werden, die Auswirkungen auf die Programmablaufpläne 2023 haben. Das gilt z. B. für die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro. Das BMF hat daher nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bzgl. des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs Übergangsregelungen getroffen: |

     

    • Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen.
    • Arbeitgeber können danach für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend der Programmablaufpläne 2023 vom 18.11.2022 (Abruf-Nr. 232779) berechnen (maschinelle Lohnsteuerberechnung) bzw. ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen).
    • Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2022 (Bekanntmachung vom 20.05.2022, Abruf-Nr. 229379) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.

     

    Wichtig | Nach Ablauf der Übergangsregelungen ist der Lohnsteuerabzug in der Regel zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG). Die Einzelheiten werden zusammen mit der Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne 2023 festgelegt (BMF, Schreiben vom 08.12.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2361/19/10008 :008, Abruf-Nr. 232764).

    Quelle: ID 48867508

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