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  • · Nachricht · Lohnabrechnung

    Elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2020

    | Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2020 bekannt gemacht. Inhaltlich hat sich im Vergleich zum Vorjahr kaum etwas geändert. |

     

    • Es wurde klargestellt, dass neben den nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG steuerfreien Beiträgen an einen Pensionfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung auch die nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beträge nicht unter Nr. 3 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen sind.
    • Ergänzt wurde, dass unter Nr. 17 die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuschüsse und Sachbezüge betragsmäßig zu bescheinigen sind. Wie bisher müssen auch Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (inkl. Sammelpunkt und weiträumigem Tätigkeitsgebiet), die im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG oder des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei bleiben, unter Nr. 17 bescheinigt werden.