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  • · Fachbeitrag · Lohnersatzleistungen

    Das gilt laut BMF für Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer bei Lohnersatzleistungen

    | Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen. Was hinsichtlich der Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen gilt, hat das BMF am 28.12.2023 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt. |

     

    Datenübermittlung der Sozialleistungsträger mit Identifikationsnummer

    Nach § 32b Abs. 3 S. 1 EStG gilt § 41b Abs. 2 S. 1 EStG für die Datenübermittlung der Sozialleistungsträger entsprechend (BMF, Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 5 ‒ S 2295/21/10001 :001, Abruf-Nr. 238925). Demnach ist für die Datenübermittlung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ausschließlich die steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben und die Verwendung der eTIN nicht mehr zulässig (siehe BMF, Schreiben vom 08.09.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2533/19/10030 :004, Abruf-Nr. 231241).

     

    Maschinelles Anfrageverfahren beim BZSt ist zwingend

    Den Sozialleistungsträgern steht laut BMF das maschinelle Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung, um die steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers zu erfragen (§ 32b Abs. 3 EStG i. V. m. § 22a Abs. 2 EStG). Das BZSt überprüft die angegebenen Informationen und gleicht diese mit vorhandenen Daten ab.

     

    Sollte der betroffenen Person noch keine Identifikationsnummer durch das BZSt zugeteilt worden sein, wird eine steuerliche Identifikationsnummer vergeben und dem Sozialleistungsträger übermittelt.

     

    Hat der Leistungsempfänger trotz Aufforderung seine steuerliche Identifikationsnummer nicht mitgeteilt, hat der Sozialleistungsträger zwingend das maschinelle Anfrageverfahren zu nutzen, so das BMF. Papierbescheinigungen sind nicht allein deshalb zulässig, weil der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die steuerliche Identifikationsnummer und/oder das Geburtsdatum mitzuteilen.

     

    LER-Mitteilungen für 2023 ausnahmsweise in Papierform zulässig

    Für den Veranlagungszeitraum 2023 haben die Sozialleistungsträger die Mitteilung über die Lohnersatzleistungen (LER-Mitteilungen) ausnahmsweise in Papierform zu übermitteln, soweit trotz Nutzung des maschinellen Anfrageverfahrens eine Übermittlung mit der durch das BZSt mitgeteilten steuerlichen Identifikationsnummer ausnahmsweise (technisch) nicht möglich ist.

    Quelle: ID 49860481